Dienstzeitende.de - Karriere nach der Bundeswehr

Häufige Fragen und Antworten

Neue Frage für Soldaten melden

Berufsförderung von Zeitsoldaten und FWDL

Der Berufsförderungsdienst (BFD) ist mit seinen rund 900 zivilen Mitarbeitern Bestandteil der Bundeswehrverwaltung.

Gemäß Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ist es die Kernaufgabe des Berufsförderungsdienstes (BFD), dir als SaZ - nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit - zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Berufsleben zu verhelfen.

Hierzu stimmt sich dein zuständiger BFD-Berater mit dir im Rahmen regelmäßiger und individueller Beratungsgespräche ab. Im Kern stehen dabei dein Wiedereingliederungsziel, die nötigen Schritte und dein verfügbarer BFD-Anspruch.

Auf Basis deiner Förderplanung können die erforderlichen schulischen bzw. beruflichen Bildungsmaßnahmen entsprechend gefördert und dir anfallende Kosten durch den BFD erstattet werden.

Die Beratungspflicht des Berufsförderungsdienstes endet maximal sieben Jahre nach deinem DZE.

Das steht dir als Soldat, in Abhängigkeit deiner Dienstzeit, zu:

  1. Individuelle Beratung in Fragen der Berufsorientierung sowie schulischer und beruflicher Bildung;
  2. Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen;
  3. Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule;
  4. Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen;
  5. Eingliederungshilfen in das zivile Erwerbsleben;
  6. Teilnahme an Eingliederungsseminaren des Berufsförderungsdienstes (BFD).

Für aktive Soldaten ist der Berufsförderungsdienst der Dienststelle zuständig. Für ehemalige Soldaten ist der BFD zuständig, der dem Wohnort des Ex-Soldaten am nächsten liegt.

Davon abweichend ist bei einer internen Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer zivilberuflich anerkannten Aus- und Weiterbildung (ZAW) immer der BFD zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme stattfindet. Bei der Teilnahme an einer Maßnahme an der Bundeswehrfachschule, ist der BFD am Sitz der Bundeswehrfachschule zuständig.

Hier findest du deinen zuständigen BFD-Berater!

Dein BFD-Anspruch hängt von deiner tatsächlich geleisteten Dienstzeit als Soldat ab.

Du solltest dir im Klaren darüber sein, in welchem Berufsfeld du nach der Bundeswehr arbeiten möchtest.

In der Regel liegen nach deinem DZE noch etwa 35 Berufsjahre vor dir. Daher solltest du bei deiner Wahl nicht nur den Arbeitsmarkt, sondern auch deine persönlichen Neigungen berücksichtigen.

Versuche die Ziele für deine Karriere nach der Bundeswehr zu präzisieren:

  • Ich möchte meine Karriere im erlernten Beruf fortsetzen und über den BFD eine Weiterbildung machen oder studieren, um beruflich aufzusteigen bzw. mich zu spezialisieren. Jetzt Anbieter finden!
  • Ich möchte eine Karriere in einem anderen Berufsfeld starten und über den BFD eine Umschulung machen oder studieren, um mich beruflich neu zu orientieren. Jetzt Anbieter finden!
  • Ich habe noch keine Ausbildung und möchte über den BFD eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, um in das zivile Berufsleben zu starten. Jetzt Anbieter finden!
  • Ich möchte über den BFD einen höheren Schulabschluss machen, um so z.B. die Voraussetzungen für ein Studium zu schaffen. Jetzt Anbieter finden!

Es gilt der Grundatz: Keine Förderung ohne Beratung durch den Berufsförderungsdienst!

Deshalb legt dein zuständiger BFD-Berater gemeinsam mit dir - unter Berücksichtigung deiner Neigung, Eignung und Qualifikation - dein berufliches Eingliederungsziel fest. Es bildet die Basis für deinen individuellen Förderungsplan. Hier werden alle Schritte der notwendigen BFD-Förderung schriftlich fixiert.

Der Förderplan hat für dich eine besondere Bedeutung, weil er verbindliche Voraussetzung für die weitere Bewilligung von Leistungen seitens des BFD ist. Aus diesem Grund solltest du genau darauf achten, dass hier deine beruflichen Ziele korrekt und vollständig aufgenommen werden.

Gehe nicht davon aus, dass die persönliche Beratung des BFD eine eigenständige Berufswahl ersetzt. Es geht hier vielmehr darum, deine zukünftigen Berufsvorstellungen in Einklang mit den gesetzlichen Förderungsmöglichkeiten des BFD zu bringen.

Je nach BFD-Berater solltest du bereits vor den ersten Gesprächen in der Lage sein, deinen Eingliederungswunsch und konkreten Aus- und Weiterbildungsbedarf in Worte zu fassen.

Wichtig bei der Auswahl der passenden Bildungsmaßnahmen ist, dass sie zu deinem Wiedereingliederungsziel passen.

Die Beantragung der BfD-Förderung erfolgt schriftlich über deinen zuständigen BFD-Berater.

Folgende Informationen solltest du schon vor der Antragstellung einholen:

  1. Bin ich dienstlich abkömmlich (bei BFD-Maßnahmen während der Dienstzeit)?
  2. Erfülle ich die Zugangsvoraussetzungen und passt der Abschluss zu meinen Zielen nach der Bundeswehr?
  3. Welche Unterrichtsform (Vollzeit, Fernstudium, u.s.w.) wähle ich und wie lange dauert die gesamte Ausbildung?
  4. Welcher Anbieter eignet sich am besten und wie lauten seine Kontaktdaten? Gibt es andere Optionen?
  5. Wie hoch sind die Lehrgangskosten inkl. Prüfungsgebühren?
  6. Wann findet die Bildungsmaßnahme statt? Ist der Start garantiert?
  7. Fallen Reisekosten an? Benötige ich eine Unterkunft vor Ort?

Nein, das geht leider nicht! Nicht genutzte BFD-Ansprüche verfallen spätestens sechs Jahre nach deinem DZE.

Nein, ein Anbieter beruflicher Bildung muss nicht zwingend Zertifizierungen, wie z.B. AZAV-Zertifizierung oder ZFU, nachweisen, damit die Förderung einer Maßnahme durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr (BFD) erfolgen kann.

Externe Aus- und Weiterbildungen im Rahmen des BFD-Anspruchs kannst du daher bei allen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen oder auch Arbeitgebern durchführen. Allerdings darf der BFD keinen erheblichen Zweifel an der Qualität der geplanten Bildungsmaßnahme haben.

Einzige Ausnahme bilden schulische Bildungsmaßnahmen. Diese darfst du leider nur an einer Bundeswehrfachschule und nicht bei einem Bildungsunternehmen absolvieren. Unter gewissen Voraussetzungen sind hier zwar Ausnahmen möglich, nur solltest du dich nicht darauf verlassen.

In jedem Fall solltest du die in Frage kommenden Anbieter beruflicher Weiterbildung genau unter die Lupe nehmen und dich von der Qualität der angebotenen Aus- und Weiterbildung überzeugen. Welche Kriterien es hierbei zu beachten gibt, hat das Bundesinstitut für berufliche Bildung (BIBB) in der Checkliste zusammengestellt.

Grundsätzlich hast du keinen Anspruch! Allerdings kann dir dein Disziplinarvorgesetzter gem. ZDv A-1420/12 Nr. 341 Sonderurlaub für die Teilnahme an BFD-Maßnahmen während der Dienstzeit gewähren.

In der Regel wird dir dein Chef für die BFD-Teilnahme sicher keine Steine in den Weg legen. Er kann dir den Sonderurlaub aber nur genehmigen, wenn du dienstlich abkömmlich bist.

Informiere ihn daher frühzeitig über eine geplante Aus- und Weiterbildung während der Dienstzeit im Rahmen deines Berufsförderungsanspruchs.

Interne BfD-Maßnahmen

Umfassen alle Aus- und Weiterbildungen, Vorträge und Seminare, die dir der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr im Rahmen eines eigenen Maßnahmen-Kataloges - im Schwerpunkt während der Dienstzeit - anbietet. Diese Maßnahmen werden unter Federführung des BFD meist in Kooperation mit ausgewählten Bildungsunternehmen durchgeführt. Die Teilnahme ist für dich grundsätzlich kostenfrei. Allerdings decken die Angebote des BFD nur einen gewissen Teil der Möglichkeiten ab und sind nicht an allen Standorten im gleichen Umfang verfügbar.

Anträge für die Teilnahme an einer internen Maßnahme müssen schriftlich beim zuständigen BFD eingereicht werden.

Das aktuelle Angebot an internen BFD-Maßnahmen findest du online im Katalog interner BFD-Maßnahmen.

Externe BFD-Maßnahmen

Umfassen sämtliche Aus- und Weiterbildungsangebote von Bildungsunternehmen und Arbeitgebern, an denen du während oder am Ende und nach der Dienstzeit teilnehmen kannst.

In der Regel kannst du dir den Anbieter der angestrebten Bildungsmaßnahme frei auswählen.

Deine Teilnahme an externen Maßnahmen muss durch den zuständigen BFD bewilligt werden.

Die Lehrgangsgebühren werden voll auf deinen BFD-Anspruch angerechnet.

Bei der Übernahme von Kosten durch den Berufsförderungsdienst kommt es auf deine Wiedereingliederungssituation an.

So gelten für die Förderung von Bildungsmaßnahmen während der Dienstzeit bzw. am Ende und nach der Dienstzeit in Teilen abweichende Regeln.

Während der Dienstzeit

Bei externen BFD-Maßnahmen übernimmt der BFD die gesamten Lehrgangsgebühren der bewilligten Bildungsmaßnahme bis zur Höhe des jeweiligen Kostenrichtwertes bzw. Höchstbetrages. Sofern du eine interne Maßnahme absolvieren möchtest, werden dir keine Kosten in Rechnung gestellt.

Grundsätzlich musst du bei Aus- und Weiterbildungen zunächst in Vorleistung gehen und bekommst die Kosten nach Abschluss der Maßnahme vom BFD zurückerstattet. Bei höheren Rechnungsbeträgen oder langen Bildungsmaßnahmen solltest du deinen BFD-Berater über die Möglichkeit von Abschlagszahlungen bzw. mit dem Bildungsanbieter über eine eventuelle Ratenzahlung sprechen.

Für Lernmittel und Verbrauchsmaterial kannst du halbjährlich eine Lernmittelpauschale beantragen, die dir unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten ausbezahlt wird. Damit werden auch sämtliche Aufwendungen für die Anschaffung von Taschenrechnern, PC oder Laptop etc. abgegolten.

Für die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme werden keine Reisekosten, Trennungsgelder und Übernachtungskosten übernommen.

Am Ende bzw. nach der Dienstzeit

Bei externen BFD-Maßnahmen übernimmt der BFD die gesamten Lehrgangsgebühren bis zur Höhe deiner verfügbaren Kostenrichtwerte bzw. Höchstbeträge.

Für Aus- und Weiterbildungen musst du zunächst finanziell in Vorleistung gehen und bekommst die Kosten nach Abschluss der Maßnahme vom BFD zurückerstattet. Bei höheren Rechnungsbeträgen oder langen Bildungsmaßnahmen solltest du deinen BFD-Berater unbedingt nach der Möglichkeit einer Direktabrechnung fragen oder mit dem Bildungsanbieter eine eventuelle Ratenzahlung vereinbaren.

Deine Reisekosten, Trennungsgelder, Übernachtungskosten sowie ggf. ein Zuschuss deine Umzugsauslagen, können ohne Anrechnung auf die Kostenhöchstgrenze bzw. Höchtbeträge nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen übernommen werden. Für die Abrechnung ist der BFD verantwortlich. Darüber hinaus kannst du für Lernmittel und Verbrauchsmaterial pro Halbjahr eine Lernmittelpauschale beantragen, die dir unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten ausbezahlt wird.

Ja, die Förderung schulischer und beruflicher Bildung durch den BFD kann bis zu sechs Jahre nach deinem Dienstzeitende erfolgen. Danach verfallen nicht genutzte Gelder deines BFD-Budgets.

Die Eingliederungshilfen des Berufsförderungsdienstes (z.B. Einarbeitungszuschuss) kannst du allerdings bis zu sieben Jahre nach dem Ende deiner Dienstzeit in Anspruch nehmen.

Ja, auf dem offiziellen Internetauftritt des Berufsförderungsdienstes findest du eine Vielzahl an Formularen wie z.B.: Anträge für die Erstattung von Reisekosten oder Trennungsgeld durch den BFD, Anträge für die Förderung einer BFD-Maßnahme, Anträge für die Erteilung eines E-Scheines bzw. Z-Scheines u.v.m. zum Download.


Ganz klar empfehlen wir hier dieses Fachbuch* von Markus Krämer. Ansonsten findest du in unseren Buch-Tipps noch viele weitere Buchempfehlung zum Thema Karriere nach der Bundeswehr.

*Affiliate-Link

Dienstzeitversorgung ehemaliger Soldaten

Im Rahmen der Dienstzeitversorgung erhältst du als Zeitsoldat nach Ablauf deiner Dienstzeit finanzielle Leistungen von der Bundeswehr, deren Umfang von deiner tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit abhängt.

Im Wesentlichen umfasst die Dienstzeitversorgung die Zahlung von:

  1. monatlichen Übergangsgebührnissen nach § 11 SVG, oder
  2. Ausgleichsbezügen nach § 11a SVG sowie
  3. einer einmaligen Übergangsbeihilfe (Abfindung) nach § 12 SVG.

Zweck der Dienstzeitversorgung ist es, dir das Halten deines bisher gewohnten Lebensstandards während der Wiedereingliederungsphase und besonders im Zeitraum von Aus- bzw. Weiterbildungen zu ermöglichen.

Mit unserem DZE-Online-Rechner erhältst du eine erste Orientierungshilfe über die monatliche Auszahlungshöhe deiner Übergangsgebührnisse ohne Berücksichtigung von Minderungsgründen.

Mit unserem DZE-Online-Rechner erhältst du eine erste Orientierungshilfe über die monatliche Auszahlungshöhe deiner Übergangsgebührnisse nach der Bundeswehr - ohne Berücksichtigung von Minderungsgründen.

Mit dem DZE-Online-Rechner bekommst du eine Orientierungshilfe über die Höhe deiner Übergangsbeihilfe (Abfindung) nach der Bundeswehr - ohne Berücksichtigung von Minderungsgründen.

Ja. Du bist rechtlich dazu verpflichtet, bis zum Ende der Übergangsgebührnisse jede Einkommensänderung unverzüglich und schriftlich deinem zuständigen Bundesverwaltungsamt (BVA) mitzuteilen.

Den richtigen Ansprechpartner findest du auf deinen Gehaltsmitteilungen.

Ganz klar empfehlen wir hier dieses Fachbuch* von Markus Krämer. Ansonsten findest du in unseren Buch-Tipps noch viele weitere Buchempfehlung zum Thema Karriere nach der Bundeswehr.

*Affiliate-Link

Dienstzeitverkürzung als Zeitsoldat

Als Soldat auf Zeit hast du leider kein spezielles Recht auf Kündigung etc. Ein Ausscheiden vor Ablauf deiner festgesetzten Dienstzeit ist auf eigenen Wunsch normalerweise nur in zwei Fällen möglich:

Im Rahmen der „Härtefallregelung"

Du kannst die Dienstzeit als SaZ nach § 55 Abs. 3 Soldatengesetz (SG) auf eigenen Antrag verkürzen, wenn dein Verbleib im Dienst wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher, Gründe eine besondere Härte für dich bedeuten würde.

Eine besondere Härte liegt aber gewöhnlich nur dann vor, wenn sich deine persönlichen Lebensumstände plötzlich auf außergewöhnlich starker Weise und schicksalshaft verändert haben, so dass dein Verbleib in der Bundeswehr nicht mehr möglich ist. Das ist z.B. der Fall, wenn der elterliche Betrieb nach dem Tod deiner Eltern in der Existenz bedroht ist oder ein nahestehende Angehöriger sehr intensiv von dir gepflegt werden muss und diese Aufgabe von keinem anderen Familienmitglied übernommen werden kann.

Im Rahmen eines „dienstlichen Interesses"

Nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 7 SG kann deine Dienstzeit als Zeitsoldat auf eigenen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse seitens der Bundeswehr liegt. Dabei soll die verkürzte Dienstzeit auch die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

Das dienstliche Interesse an einer Verkürzung der Dienstzeit muss jedoch zwingend von deiner personalbearbeitenden Stelle (also dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) bekundet werden. Sofern du über eine sogenannten "Mangel-ATN" verfügst oder in deinem Verwendungsbereich zahlreiche Vakanzen vorhanden sind, ist ein dienstliches Interesse aber in der Regel ausgeschlossen. Mit Blick auf die zahlreichen unbesetzten Dienstposten und dem weiteren Aufwuchs der Bundeswehr stehen die Chancen auf eine Verkürzung der Dienstzeit im Rahmen des § 40 Abs. 7 SG aktuell sehr schlecht. Daher solltest du vorher unbedingt mit deinem „Spieß" bzw. dem zuständigen Personalbearbeiter oder Personalführer Verbindung aufnehmen. Nur diese können dir eine verbindliche Auskunft über die Erfolgsaussichten einer Dienstverkürzung geben.

Ist die Dienstzeit im Rahmen deiner militärischen Ausbildung mit einem erfolgreich abgeschlossenem Studium oder einer erfolgreichen Fachausbildung verbunden, so besteht ein dienstliches Interesse grundsätzlich nur dann, wenn zwischen dem Abschluss der Ausbildung und der Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. dem Freistellungsanspruch noch mindestens drei Jahre Verwendung liegen. Ausnahmen davon sind z.B. nur bei Wegfall des Dienstpostens oder fehlenden Weiterverwendungsmöglichkeiten möglich.

Diese Bewertung ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Eine Möglichkeit kann darin liegen, dass du im Zuge der Restrukturierung der Bundeswehr in deinem Dienstbereich bzw. Deiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) nicht mehr sinnvoll eingesetzt werden kannst und strukturelle oder sonstige Gründe einem Verwendungswechsel entgegenstehen. Aus Sicht deiner personalbearbeitenden Stelle - also dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - darf kein Interesse mehr an einer neuen Ausbildung bzw. einer Weiterbeschäftigung bestehen.

Ein dienstliches Interesse lag während der Neuausrichtung der Bundeswehr häufig beim Wegfall des Dienstpostens im Rahmen der Auflösungen eines Verbandes bzw. bei der Umstrukturierung der Truppengattung, Teilstreitkraft o.ä. vor. Es gab auch Fälle, wo die für eine militärische Verwendung bestimmende Qualifikation eines Soldaten nicht mehr benötigt wurde oder ein personelle Überhänge in den Geburtsjahrgängen bestanden. Diese Situation hat sich in den letzten Jahren aber grundlegend geändert.

Wegen der vielen unbesetzten Dienstposten sowie angestrebten Vergrößerung der Bundeswehr wird ein dienstliches Interesse inzwischen fast nicht mehr festgestellt. Die meisten Anträge auf Dienstzeitverkürzung werden deshalb abgelehnt. Die besten Chancen hast du, wenn du "nur" um ein bis zwei Monate verkürzen willst, um dadurch früher mit deiner BfD-Förderung beginnen zu können oder einen Jobwechsel besser realisieren zu können.

Wenn deine militärische Ausbildung mit einem erfolgreich abgeschlossenem Studium oder einer erfolgreich absolvierten Fachausbildung verbunden war, so kann ein dienstliches Interesse grundsätzlich nur dann bestehen, wenn zwischen dem Abschluss deiner Ausbildung und der Beendigung deines Dienstverhältnisses bzw. deiner Freistellung vom Dienst noch mindestens drei Jahre liegen. In begründeten Einzelfällen, wie beim Wegfall des Dienstpostens oder bei fehlender Verwendungsmöglichkeit, können von der personalbearbeitenden Stelle aber Ausnahmen bewilligt werden. Zudem solltest du darauf achten, dass zwischen deinem Antrag auf Dienstzeitverkürzung und dem angestrebten Entlassungsdatum bzw. dem Beginn der Freistellung nicht mehr als zwei Jahre liegen.

Nach einer Verkürzung der Dienstzeit stehen dir nur noch die Ansprüche auf BFD-Förderung und Dienstzeitversorgung zu, welche für deine neu festgesetzte Dienstzeit als Zeitsoldat gelten. Dabei wird ausschließlich die bis zur Entlassung aktiv abgeleistete Dienstzeit in der Bundeswehr berücksichtigt.

Wegen den stufenweise aufgebauten Ansprüchen auf Berufsförderung, Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfen (Abfindung) kann es speziell bei SaZ "alter" Art zu sehr starken Minderungen kommen.

Denn verkürzt du als SaZ 12 "alter" Art deine Dienstzeit auch nur um einen Monat, so fällst du auf die gleiche Stufe wie ein SaZ 8 zurück. Statt 60 Monate Förderungsdauer stehen dir dann gerade mal noch 36 Monate zur Verfügung. Dein Anspruch auf einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein erlischt sogar komplett.

Als SaZ "neuer" Art wirst du von den Kürzungen der BFD-Ansprüche und bei der Dienstzeitversorgung nicht ganz so hart getroffen, da deine Ansprüche pro abgeleistetes Dienstjahr linear ansteigen. Damit fällst du bei einer Dienstzeitverkürzung meist nicht ganz so stark zurück.

Über deinen Antrag auf Dienstzeitverkürzung entscheidet die zuständige personalbearbeitende Stelle.

Das ist bei Mannschaftsdienstgraden, Unteroffizieren o.P. und Unteroffizieren m.P. sowie Offizieren bis auf ganz wenige Ausnahmen das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw).

Dein Disziplinarvorgesetzter kann zwar im Rahmen seiner Stellungnahme eine Empfehlung abgeben, jedoch kann sich dein zuständiger Personalführer darüber hinwegsetzen. Denn die Entscheidungsbefugnis liegt ganz bei ihm.

Ansprechpartner Nr. 1 für Fragen rund um die Verkürzung deiner Dienstzeit als Zeitsoldat ist - natürlich abhängig vom Dienstgrad - dein Kompaniefeldwebel bzw. Batterie- oder Staffelfeldwebel.

Ansonsten kann dir auch sicher der zuständige Personalfeldwebel bzw. Personaloffizier oder Personalführer im Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) weiterhelfen. Bitte achte unbedingt auf den Dienstweg!

Eingliederungsschein (E-Schein) und Zulassungsschein (Z-Schein)

Mit dem E-Schein oder Z-Schein kannst du dich auf sogenannte vorbehaltene Stellen im öffentlichen Dienst bewerben.
Dadurch erhöhen sich deine Übernahmechancen als Beamter nach der Bundeswehr.

Warst du zwölf und mehr Jahre Soldat? Dann hast du Anspruch auf einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein.

Sofern du aufgrund einer Dienstunfähigkeit entlassen wurdest, so hast du Anspruch auf einen E- oder Z-Schein, wenn deine Dienstzeit vor Eintritt der Dienstunfähigkeit auf 12 oder mehr Jahre festgesetzt wurde und du davon mindestens vier Dienstjahre abgeleistet hast. Dein Anspruch erlischt nicht, wenn die Dienstzeit aufgrund einer Ausbildung zunächst nur für einen kürzeren Zeitraum festgesetzt wurde.

Als Wiedereinsteller hast du nur Anspruch auf einen Eingliederungsschein, wenn dir nach Ablauf deines früheren Dienstverhältnisses keine Übergangsgebührnisse zugestanden haben oder das frühere Dienstverhältnis nach 12 oder mehr Jahren geendet hat.

Für ehemalige Soldaten, die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines sind, wird eine bestimmte Anzahl an Stellen im öffentlichen Dienst vorbehalten. Auf diese Stellen können sich ausschließlich E- oder Z-Scheininhaber bewerben.

Für dich hat dies den entscheidenden Vorteil, dass du dich im Zuge des Auswahlverfahren nicht mit zivilen Bewerbern, sondern nur mit anderen Zeitsoldaten messen musst.

Du kannst dich aber nicht direkt auf eine bestimmte Vorbehaltsstelle bzw. bei der gewünschten Behörde bewerben.

Je nach deinen persönlichen Voraussetzungen sowie deinem angestrebten Berufszielen, erfolgt eine Auswahl und Zuweisung geeigneter Stellen über die so genannte Vormerkstelle. Das sind spezielle Dienststellen des Bundes sowie der jeweiligen Länder, die die weitere Verteilung geeigneter Bewerber auf die zu besetzenden Stellen in den Einstellungsbehörden vornehmen und das weitere Auswahlverfahren steuern. Dabei sind deine schulischen und beruflichen Qualifikationen, deine Berufserfahrung sowie für die Stelle geltenden beamtenrechtlichen und dienstordnungsmäßigen Voraussetzungen maßgeblich für den Auswahlprozess.

Eine Bewerbung auf vorbehaltene Stellen im öffentlichen Dienst sollte von dir spätestens 12 Monate vor dem geplanten Einstellungstermin bei der zuständigen Vormerkstelle eingereicht werden.

Du hast keinen Anspruch auf eine Einstellung in eine bestimmte Behörde.

Ausgenommen vom Stellenvorbehalt für Zeitsoldaten der Bundeswehr sind zudem Stellen im höheren Dienst, im Polizeivollzugsdienst, im Schuldienst, Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern und Stellen bei Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern.

Den Eingliederungs- oder Zulassungsschein musst du über den zuständigen BFD-Berater beantragen. Aber Vorsicht, beide Scheine können dir nur bis zu deinem DZE erteilt werden. Beantrage den gewünschten Schein also rechtzeitig vor deinem Dienstzeitende.

Du erhältst durch den BFD zunächst eine Bestätigung über deinen Anspruch auf einen E-Schein bzw. Z-Schein. Das Original deines E- bzw. Z-Scheines bekommst du spätestens am Tag deines Ausscheides.

Bereits mit der Bestätigung des BFD kannst du dich über deinen BFD-Berater bei der Vormerkstelle des Bundes oder einer Vormerkstelle der Länder für die Übernahme in den öffentlichen Dienst nach der Bundeswehr bewerben:


Die entsprechenden Bewerbungsunterlagen solltest du bis spätestens 12 Monate vor dem geplanten Einstellungstermin bei der zuständigen Vormerkstelle einreichen.

Solltest du die Scheine im Zuge der Wiedereingliederung nicht mehr benötigen, kannst du sie innerhalb von 8 Jahren nach dem Dienstzeitende jederzeit wieder zurückgeben.

Der Tausch beider Scheine ist generell jederzeit möglich.

Bis zum Ablauf einer Dienstzeit kannst du sowohl den Eingliederungs- als auch den Zulassungsschein jederzeit an den zuständigen BfD zurückgeben. In diesem Fall leben deine verbleibenden Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung wieder voll auf.

Nach dem DZE kannst du den Eingliederungsschein zurückgeben, sofern er nicht für eine Eingliederung in den öffentlichen Dienst genutzt wurde. Den Zulassungsschein kannst du bis zu acht Jahre nach dem DZE zurückgeben, sofern du ihn nicht für die Eingliederung in den öffentlichen Dienst genutzt hast. In diesem Fall leben deine verbleibenden Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung wieder auf. Die nicht ausbezahlten Übergangsbeihilfen (Abfindung) werden vom Bundesverwaltungsamt (BVA) ebenfalls nachgezahlt.

Das können wir dir so auf Anhieb auch nicht sagen, da hier viele individuelle Faktoren eine Rolle spielen. Wirf aber mal einen Blick in unseren Artikel E-Schein oder Z-Schein: Die Qual der Wahl.

Ganz klar empfehlen wir hier dieses Fachbuch* von Markus Krämer. Ansonsten findest du in unseren Buch-Tipps noch viele weitere Buchempfehlung zum Thema Karriere nach der Bundeswehr.

*Affiliate-Link


Rente, Arbeitslosen- und Krankenversicherung nach der Bundeswehr

Als Zeitsoldat bist du während deiner aktiven Dienstzeit nicht rentenversicherungspflichtig. Demnach werden für diese Zeiten zunächst auch keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.

Aber keine Sorge! Nach Ablauf der Dienstzeit werden die abgeleisteten Dienstmonate - und seit Januar 2021 auch der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse - durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Der Bund übernimmt für die gesamte Dauer deiner Dienstzeit, also ggf. auch für die Zeit als Wehrpflichtiger, die anfallenden Rentenversicherungsbeiträge.

Vor deinem DZE erhältst du durch das BVA die "Erklärung zur Nachversicherung". Dieses Formular musst du gewissenhaft ausfüllen und umgehend an das BVA zurücksenden. Erst dann kann eine Nachzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgen. Im Anschluss übersendet dir das BVA eine Übersicht der geleisteten Zahlungen.

Sofern du Teilnahmen an Auslandseinsätzen nachweisen kannst, führen diese zu einer erhöhten Nachversicherung in der Rentenversicherung.

Als FWDL werden deine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und einer bereits seit mehr als 12 Monaten bestehenden privaten Renten- oder Lebensversicherung während der Wehrdienstzeit durch den Bund übernommen.

Nein, als ehemaliger Zeitsoldat hast du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Nach einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren kannst du unter Umständen eine Arbeitslosenbeihilfe über die Bundesagentur für Arbeit erhalten. Allerdings führen Dienstzeiten von mehr als vier Jahren gewöhnlich dazu, dass du auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe hast.

Solltest du nach Ablauf einer eventuellen Arbeitslosenbeihilfe oder der Übergangsgebührnisse noch arbeitssuchend sein, dann kannst du Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen. Mehr Informationen erhältst du von deiner zuständigen Bundesagentur für Arbeit.

Als FWDL werden deine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung während der Wehrdienstzeit durch den Bund übernommen.

Für SaZ mit DZE nach dem 31.12.2018 gilt:

Als Zeitsoldat bist du während deiner Dienstzeit bekanntlich nicht krankenversicherungspflichtig und hast einen Anspruch auf freie Heilfürsorge. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung endet jedoch mit deinem Ausscheiden aus der Bundeswehr.

Ehemalige Soldaten auf Zeit haben seit Anfang 2019 einen Rechtsanspruch zur Aufnahme als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Die Mitgliedschaft musst du aber innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Dienstzeit bei der gewünschten Krankenkasse beantragten. Dabei spielen Altersgrenzen und die Vorversicherung keine Rolle mehr! Im Krankheitsfall bist du nach dem Dienstzeitende komplett über die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert und kannst dich auf die jeweiligen Kassenleistungen abstützen. Wichtig ist, dass du dich rechtzeitig mit dem Thema befasst und Kontakt zur neuen Krankenkasse aufnimmst. Denn bereits ab dem ersten Tag nach deinem Dienstzeitende wirst du versicherungspflichtig. Bei Nichtbeachtung können dir empfindliche Strafen drohen.

Für deine Mitgliedschaft in der Krankenkasse müssen leider Krankenkassenbeiträge abgeführt werden. Allerdings wird dir für den Zeitraum der Übergangsgebührnisse vom Bundesverwaltungsamt (BVA) - auf Antrag - ein Beitragszuschuss auf die gesetzlichen Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent gewährt. Der Zuschuss basiert dabei auf der Höhe deiner Übergangsgebührnisse. Sonstiges Erwerbseinkommen (z.B. von Deinem neuen Arbeitgeber) wird seitens der Bundeswehr ausdrücklich nicht bezuschusst.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass du dich nach dem Dienstzeitende zu 100 Prozent über eine private Krankenkasse (PKV) absichern kannst. In diesem Fall wird dir vom BVA ebenfalls ein Beitragszuschuss von 50 Prozent auf den Kassenbeitrag gewährt. Die Höhe ist allerdings maximal auf den Betrag begrenzt, den ein Zuschuss auf dem Niveau der Kassenleistungen in der GKV kosten würde.

Für SaZ mit DZE vor dem 31.12.2018 gilt:

Ehemalige Soldaten auf Zeit, die noch Übergangsgebührnisse beziehen und bereits vor dem Stichtag 31.12.2018 entlassen wurden, haben für die Dauer der Übergangsgebührnisse einen Anspruch auf Beihilfe der Bundeswehr. Der sogenannte Beihilfebemessungssatz beträgt für Übergangsgebührnisempfänger 70 Prozent. Die verbleibenden 30 Prozent musst du über eine gesetzliche oder private Krankenversicherung absichern. Bisher wurden von vielen privaten Krankenkassen spezielle Restkostenversicherungen für Soldaten angeboten. Wie du im Krankheitsfall Beihilfe beantragen kannst und welche Beihilfestelle für dich zuständig ist, findest du hier.

Sofern du nach deiner Dienstzeit gleich in ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis gewechselt bist, wird ein eventueller Beihilfeanspruch zweitrangig. Das bedeutet, dass du über deinen neuen Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert bist und über die Beihilfe nur noch Kosten abgerechnet werden können, die von deiner gesetzlichen Versicherung nicht übernommen werden, aber im Rahmen der Beihilfe erstattungsfähig sind.

Für FWDL gilt:

Nimm am besten vor Ablauf deiner Wehrdienstzeit persönlich Verbindung mit deinem neuen "zivilen" Arbeitgeber oder ggf. der Bundesagentur für Arbeit (wenn du vor Antritt des Wehrdienstes arbeitssuchend gemeldet warst) auf und stelle sicher, dass das Ende deiner Wehrdienstzeit rechtzeitig der zuständigen Krankenversicherung gemeldet wird.

Der Sozialdienst der Bundeswehr bietet allen aktiven Soldaten, Übergangsgebührnisempfängern, Pensionären sowie deren Familienangehörigen bundesweit professionelle und kostenlose Hilfe zu allen sozialen Angelegenheiten an.

Die Sozialberater der Bundeswehr schalten sich ein bei:

  • Fragen zum Sozialversicherungs- und Versorgungsrecht,
  • Fragen zum Arbeitsplatzschutzgesetz,
  • der Versorgung aufgrund einer Dienstunfähigkeit,
  • der Versorgung bei einer Wehrdienstbeschädigung sowie
  • der Regelung von Ansprüchen in Todesfällen.


Frag am besten deinen Kompaniefeldwebel bzw. Batterie- oder Staffelfeldwebel nach dem zuständigen Sozialberater an deinem Standort. Alternativ findest du hier das Sozialdienstverzeichnis.

Ganz klar empfehlen wir hier dieses Fachbuch* von Markus Krämer. Ansonsten findest du in unseren Buch-Tipps noch viele weitere Buchempfehlung zum Thema Karriere nach der Bundeswehr.

*Affiliate-Link

Reserve und Reservedienstleistungen

Nach dem Ende deiner Dienstzeit wirst du automatisch Reservist und kannst deinen Dienstgrad im Schriftverkehr mit "der Reserve (d.R.)" weiterführen. Ehemalige Berufssoldaten (BS) führen den Zusatz "außer Dienst (a.D.)".

Seit dem 1. Oktober 2021 unterliegst du nach dem Dienstzeitende der sogenannten Grundbeorderung - egal ob als Zeitsoldat oder Berufssoldat. Grundsätzlich werden alle nach diesem Stichtag wehrdienstfähig aus dem aktiven Dienst ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Jahren in der Reserve auf einem festen Dienstposten eingeplant. Damit soll die personelle Aufwuchsfähigkeit in einem möglichen Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall sichergestellt werden. Etwa sechs Monate vor deiner Entlassung wirst du über deine Wünsche hinsichtlich deines Beorderungsdienstposten befragt. So kannst du - in Abhängigkeit deiner militärischen Qualifikationen und dem grundsätzlichen Bedarf - auch an einem anderen Standort oder ggf. Truppengattung eingeplant werden.

Aber keine Sorge! Nur weil du für sechs Jahre der Grundbeorderung sowie den gesetzlichen Bestimmungen der Wehrüberwachung unterliegst, wirst du noch lange nicht zu einer Übung einberufen. Schließlich kannst du nur innerhalb spezieller Altersgrenzen sowie auf Grundlage von gesetzlicher oder freiwilliger Verpflichtung zur Ableistung von Reservistendienstleistungen herangezogen werden. Dies umfasst Dienstleistungen und Übungen, die du nach Absprache mit dem jeweiligen Truppenteil auf einem Dienstposten der Verstärkungs- oder Personalreserve erbringen kannst. Dazu zählen auch Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Beorderungsverwendung bzw. Vorbereitungslehrgänge für besondere Auslandsverwendungen.

Nach Ablauf der Grundbeorderung kannst du bei Interesse an einer weiteren Beorderung bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (65. Lebensjahr) als Reservist üben. Das gilt auch für den Fall, wenn du bereits vor dem Stichtag entlassen wurdest, aber trotzdem Interesse an einer Reservistentätigkeit hast. Ist das nicht der Fall, so wirst du - außer im Spannungs- oder Verteidigungsfall - auch nicht in die Reserve eingeplant.

Nein, du musst nach dem Dienstzeitende nicht gegen deinen Willen an Übungen teilnehmen! Zwar fällst du nach deinem Ausscheiden für sechs Jahre in die Grundbeorderung und unterliegst den gesetzlichen Bestimmungen der Wehrüberwachung, doch werden ehemalige Soldaten aktuell nur auf Basis einer freiwilligen Verpflichtung zu Reservistendienstleistungen einberufen.

Die gesetzlichen Verpflichtungen zur Ableistung von Übung werden seitens der Bundeswehr derzeit nicht umgesetzt. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall kannst du aber auch gegen deinen Willen - im Rahmen bestimmter Altersgrenzen - zu Übungsleistungen verpflichtet werden.

Ja! Du benötigst zwingend die Einwilligung bzw. Zustimmung des Arbeitgebers, wenn du als Reservist eine freiwillige Übung ableisten möchtest. Dazu muss dieser ein Formblatt unterschreiben, was dir i.d.R. vom Übungstruppenteil im Rahmen der Übungsabstimmung übersendet wird. Erst nach erfolgter Zustimmung wird beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr die Reservedienstleistung beantragt.

Um als Reservist befördert werden zu können, musst du neben den erforderlichen Laufbahnvoraussetzungen bestimmte zeitliche Kriterien erfüllen. So musst du für eine Beförderung eine Mindeststehzeit im aktuellen Dienstgrad vorweisen sowie auf einem entsprechend dotierten Dienstposten beordert sein. Außerdem musst du die für deinen Dienstgrad notwendige Anzahl an Mindestübungstagen abgeleistet haben, wovon eine bestimmte Zahl an Tagen auf einem höherwertigen Dienstposten erbracht werden muss.

Je nach deiner früheren Laufbahn und deiner persönlichen Eignung kannst du auch in die Reserveunteroffizier, Reservefeldwebel oder Reserveoffizierlaufbahn wechseln. Hierfür musst du die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen und die jeweilige Laufbahnausbildung absolvieren.

Zum Thema Karriere als Reservist oder Reservedienstleistungen findest du zahlreiche Informationen und Kontaktadressen im Internet. Eine offizielle Übersicht der wichtigsten Ansprechpartner der Bundeswehr sowie zu den Laufbahnen in der Reserve findest du hier.

Auch der Reservistenverband ist ein guter Ansprechpartner - insbesondere für die beorderungsunabhängige Reservistenarbeit. Mit dem Verband kannst du hier in Kontakt treten.
Deine Frage ist nicht dabei? Dann sende uns diese doch gerne per E-Mail!


Job- und Bildungsmesse

Entdecke auf der SOLDATA bundesweit und rund um die Uhr attraktive Arbeitgeber und Bildungsanbieter für deine Karriere nach der Bundeswehr.

Mehr Infos

Ihre Meinung zählt!

Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich kurz die Zeit nehmen, um Dienstzeitende.de als Jobbörse zu bewerten.

Jetzt DZE bewerten
kostenlos

Jobchancen nach der Bundeswehr verdoppeln

Melde dich kostenlos
als aktiver oder Ex-Soldat an.

Hinterlege dein Profil
und deine Interessen.

Erhalte direkte Job-Anfragen
von Arbeitgebern.