Achtung:
Wichtige Änderung bei der Beihilfe!Für SaZ mit DZE vor dem 31.12.2018 gilt:Nach Ablauf deiner Dienstzeit hast du als ehemaliger Zeitsoldat für den Zeitraum in dem du
Übergangsgebührnisse beziehst, einen Anspruch auf Beihilfe der Bundeswehr. Der sogenannte Beihilfebemessungssatz beträgt für Übergangsgebührnisempfänger
70 Prozent. Die verbleibenden 30 Prozent sind von dir über eine private Krankenversicherung abzusichern.
Für die Gewährung von Beihilfe ist im Bedarfsfall das
Bundesverwaltungsamt verantwortlich.
Die jeweiligen Ansprechpartner der zuständigen Beihilfestellen findest du
hier.
Wechselst du nach der Bundeswehr in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, wird dein Beihilfeanspruch zweitrangig. Das bedeutet, dass du über deinen neuen Arbeitgeber versichert werden musst und über die Beihilfe nur noch Kosten abrechnen kannst, die von der gesetzlichen Versicherung nicht, aber im Rahmen der Beihilfe übernommen werden können.
Für SaZ mit DZE nach dem 31.12.2018 gilt:Du hast einen Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) und erhältst auf deine Krankenkassenbeiträge, die du für die Übergangsgebührnisse zahlen musst, einen Zuschuss in Höhe von
50 Prozent.
Der Beihilfeanspruch entfällt komplett und wird ersetzt durch:
- Rechtsanspruch für alle SaZ zur Aufnahme als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Die Mitgliedschaft muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Dienstzeit bei der gewünschten Krankenkasse beantragt werden. Dabei spielen Altersgrenzen und die Vorversicherung keine Rolle!
- Automatische Versicherung in der letzten GKV, sofern ein ausscheidender SaZ bereits vor Diensteintritt in die Bundeswehr gesetzlich versichert war. Hier gilt auch die Mitversicherung in der GKV über einen Elternteil.
- Es besteht auch die Möglichkeit, sich zu 100 Prozent über eine private Krankenkasse (PKV) abzusichern.
- Beitragszuschuss auf die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von 50 Prozent - auf Basis der Höhe der Übergangsgebührnisse!