Früher haben SaZ zur Absicherung in der Krankenkasse während des Zeitraums der Übergangsgebührnisse einen Anspruch auf sogenannte Beihilfe bekommen. Der sogenannte Beihilfebemessungssatz betrug für alle Übergangsgebührnisempfänger 70 Prozent. Die verbleibenden 30 Prozent mussten über eine private Krankenversicherung abgesichert werden.
Heute besteht für alle SaZ ein Rechtsanspruch zur Aufnahme als freiwilliges Mitglied in einer gesetzliche Krankenkasse (GKV) nach § 18 SVG. Dabei erhältst du auf deine Krankenkassenbeiträge, die du im Bezugszeitraum deiner Übergangsgebührnisse zahlen musst, einen Beitragszuschuss in Höhe von 50 Prozent.
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