Sonderurlaub

Unter bestimmten Voraussetzungen kann dir als Soldaten auf Zeit für die Teilnahme an Bildungs- und Eingliederungsnahmen im Rahmen der BFD-Ansprüche Sonderurlaub gewährt werden. Es besteht jedoch kein verbindlicher Anspruch darauf.

Nach ZDv A-1420/12 (Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung) Nr. 341 kann dir ein Disziplinarvorgesetzter Sonderurlaub für die Teilnahme an BFD-Maßnahmen während der Dienstzeit gewähren:

  • für FWDL und SaZ 2 bis zu fünf Tage während der gesamten Dienstzeit,
  • für SaZ 2 aufwärts jeweils bis zu fünf Tage in den letzten beiden aktiven Dienstjahren als Zeitsoldat und
  • für SaZ 4 und aufwärts zusätzlich bis zu zehn Tage innerhalb der letzten beiden aktiven Dienstjahre als Zeitsoldat, wenn während der Dienstzeit keine zivilberuflich verwertbare Ausbildung erreicht wurde. Allerdings nur zur Teilnahme an internen Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes sowie der Bundeswehrfachschulen.
Grundsätzlich kann Sonderurlaub für BFD-Maßnahmen nur erteilt werden, wenn die Teilnahme rechtzeitig mit dem Disziplinarvorgesetzten abgestimmt ist und keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Darüber hinaus kann gem. ZDv A-1420/12 Nr. 339 zur Vorbereitung auf die Aufnahme eines Zivilberufs - z.B. für die persönliche Vorstellung beim möglichen Arbeitgeber, für die Teilnahme an Eignungstests und Auswahlverfahren - oder zur Aufnahme eines Studiums ebenfalls Sonderurlaub gewährt werden. Dieser darf für jede einzelne Berufsvorbereitungsmaßnahme 5 Tage nicht übersteigen.

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