Soldaten auf Zeit, die erst
nach dem Stichtag
26.07.2012 zum Zeitsoldaten ernannt worden sind oder
nach dem 23.05.2015 eine Weiterverpflichtung unterschrieben oder auf Antrag die
Wandeloption genutzt haben, besitzen einen Anspruch auf das "neue" BFD-Förderrecht sowie auf die "neuen" Versorgungsansprüche. Eine stufenweise Dienstzeitfestsetzung ist in diesem Zusammenhang nicht als Weiterverpflichtung anzusehen.
Alle Zeitsoldaten, für die diese Kriterien gelten, werden in der Bundeswehr als SaZ "neuer" Art bezeichnet. Sofern du die oben aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllst, sind bei dir die rechtlichen Bestimmungen für
SaZ "alter" Art bzw. "Bestands-SaZ" anzuwenden.
Wiedereinsteller mit einer Vordienstzeit vor dem 26.07.2012 und einem neuen Dienstantritt nach dem Stichtag 26.07.2012 werden als SaZ "neuer" Art angesehen.