SaZ "neuer" Art

Kameraden, die nach dem Stichtag 26.07.2012 zum SaZ ernannt wurden, nach dem 23.05.2015 eine Weiterverpflichtung oder die Wandeloption genutzt haben, gelten als SaZ "neuer" Art und haben Anspruch auf das aktuelle BFD-Förderrecht.

Wiedereinsteller mit einer Vordienstzeit vor dem 26.07.2012 und einem neuen Dienstantritt nach dem Stichtag 26.07.2012 gelten ebenso als SaZ "neuer" Art.

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