Für die meisten Zeitsoldaten hat der Kostenrichtwert heute keine Bedeutung mehr.
Maßgeblich sind die aktuellen Regelungen der Berufsförderung. Der Höchstbetrag für BFD-Maßnahmen während und nach der Dienstzeit in der Bundeswehr richtet sich ausschließlich nach § 19 Abs. 2 BföV.
Der Kostenrichtwert galt nur für "SaZ alter Art“ und diente dem BFD als Ermessensgrenze. Er begründete keinen Rechtsanspruch, sondern legte den maximalen Förderbetrag für schulische und berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen während der Dienstzeit im Rahmen der Ermessensförderung fest.
Überstiegen die Kosten einer Maßnahme den Kostenrichtwert, war dennoch eine anteilige Förderung möglich, sofern eine Anschlussfinanzierung schriftlich nachgewiesen wurde oder ein Förderanspruch nach § 5 SVG (alte Fassung) eingebracht werden konnte.
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