Der
Kostenrichtwert gilt nur für
Zeitsoldaten "alter" Art und hat als haushaltsmittelsteuernde Ermessensgrenze für den Berufsförderungsdienst (BFD) ausschließlich verwaltungsinterne Bedeutung. Er begründet für dich keinen Anspruch, sondern ist ausschließlich als Höchstbetrag zu verstehen, mit dem dir Maßnahmen zur schulischen sowie beruflichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen einer
Ermessensförderung bereits während der Dienstzeit finanziell gefördert werden können.
Übersteigen die Kosten einer BFD-Maßnahme den Kostenrichtwert, so kann dir die Maßnahme dennoch anteilig gefördert werden, wenn du die Sicherstellung einer Anschlussfinanzierung schriftlich darlegen kannst oder du deinen Anspruch auf Förderung nach § 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) - alte Fassung - einbringst.
Bei Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von vier und mehr Jahren beträgt der Kostenrichtwert
75 Prozent der Kostenhöchstgrenzen nach § 19 Abs. 2 Berufsförderungsverordnung (BföV) - alte Fassung - in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 1 SVG - alte Fassung. Für SaZ mit einer Verpflichtungsdauer von weniger als vier Jahren beträgt der Kostenrichtwert
50 Prozent der Kostenhöchstgrenze, die für eine Verpflichtungsdauer von vier und weniger als sechs Dienstjahren bestimmt ist. Bei Freiwillig Wehrdienstleistenden (FWDL) liegt der Kostenrichtwert bei 100 Euro pro Verpflichtungsmonat.
Für
Zeitsoldaten "neuer" Art hat der Kostenrichtwert keine Bedeutung mehr. Hier gelten die neuen Bestimmungen zur Berufsförderung, wo die Systematik der BFD-Fördertöpfe neu geregelt wurde. Der
Höchstbetrag für SaZ "neuer" Art zur Teilnahme an Maßnahmen zur Berufsförderung während und nach der Dienstzeit richtet sich darin nach § 19 Abs. 2 BföV.