Für die Teilnahme an einer vom
Berufsförderungsdienst (BFD) geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme können dir die dafür notwendigen
Reisekosten vom BFD auf Antrag erstattet werden. Das gilt jedoch nur für interne Maßnahmen des BFD und für Maßnahmen am Ende und nach der Dienstzeit im Sinne von § 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Dazu sind die geltenden reise- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
Mögliche Erstattungen an Fahrtkosten werden dir
nicht von den finanziellen Kostenhöchstgrenzen bzw.
Höchstbeträgen der BFD-Förderung abgezogen.
Im Rahmen von
Eingliederungshilfen können dir zudem auch die notwendigen Kosten für Vorstellungsreisen bei einem möglichen Arbeitgeber erstattet werden. Allerdings werden die Kosten für Vorstellungsreisen nach den geltenden Vorschriften nur übernommen, wenn dein schriftlicher Antrag vorliegt, kein Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung besteht, eine entsprechende Aufforderung des Arbeitgebers vorliegt und von der Arbeitgeberseite keine Bewerbungskosten erstattet werden.