Soldatinnen und Soldaten, Mütter wie Väter, haben in ihrer Dienstzeit grundsätzlich einen Anspruch auf Elternzeit. Dieser Anspruch, der sich bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes erstreckt, geht aus dem Soldatengesetz hervor.
Elternzeit für Zeitsoldaten
Die Elternzeit hat den Vorteil, dass sie nicht nur von einem Partner allein genommen werden muss. Je nach persönlicher Lebenssituation kann diese Zeit entweder allein, gemeinsam oder abwechselnd von beiden Erziehungsberechtigten genommen werden. Bis zu
vier Zeitabschnitte können innerhalb des Anspruchszeitraums untereinander aufgeteilt werden. In Abstimmung mit dem Dienstherrn ist es nach dem Soldatengesetz sogar möglich, sich einen Anteil von bis zu
zwölf Monaten Elternzeit aufzusparen. Diesen Anteil können Eltern beispielsweise dann nutzen, wenn ihr Kind eingeschult wird. Zu beachten ist lediglich, dass das Kind unter 18 Jahren ist und tatsächlich betreut wird.
Werdende Eltern, deren Dienstzeit noch vor Ablauf der Elternzeit endet, bekommen von ihrer Entlassungsdienststelle einen Änderungsbescheid über ihr Dienstzeitende ausgestellt. Was die
Übergangsgebührnisse betrifft, so geht aus den Ausführungsbestimmungen zur Elternzeitsoldatenversorgung für Soldatinnen und Soldaten hervor, dass die Dienstzeitversorgung und die
Berufsförderungsansprüche nicht gekürzt werden.
Nachteile der Elternzeit
Neben etlichen Vorteilen hat die Elternzeit natürlich auch Nachteile für Eltern, die vor Abgabe des Elternzeitantrages unbedingt betrachtet werden sollten. Zu berücksichtigen ist beispielsweise, dass beanspruchte Elternzeit in vielen Fällen nachgedient werden muss und sich damit auch das Dienstzeitende nach hinten verschiebt. Dies ist dann der Fall, wenn Soldaten während ihrer Dienstzeit eine militärische Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer oder ein Studium bei der Bundeswehr absolviert haben. Weiterer Nachteil der Elternzeit: der Anspruch auf Verwendung auf einem bisherigen Dienstposten entfällt. Nach Beendigung der Elternzeit ist es demzufolge möglich, dass eine Soldatin oder ein Soldat an einen anderen Standort oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird. Im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf tritt dieser Fall jedoch nur selten ein. Schließlich heißt es in den Ausführungsbestimmungen auch, dass „bei der Verwendungsentscheidung [...] die persönlichen und familiären Interessen der Soldatin oder des Soldaten nach Möglichkeit angemessen zu berücksichtigen" sind.
Ein weiterer Vorteil, der sich gleichzeitig als Nachteil entpuppt ist, dass bei einmaliger Elternzeit höchstens ein Jahr auf die Beförderungszeit angerechnet wird. Bei erneuter Elternzeit, etwa weil ein weiteres Kind geboren wird, können insgesamt höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Nimmt eine Soldatin für ihre beiden Kinder beispielsweise sechs Jahre Elternzeit in Anspruch, so werden ihr höchstens zwei dieser Jahre als Beförderungszeit angerechnet.