Beim Stichwort
Minderungsgründe kommt bei so manchem „neuen" SaZ erst am Ende der Dienstzeit das böse Erwachen. Vielen Zeitsoldaten mit längeren Verpflichtungszeiten ist häufig nicht bewusst, welche Auswirkungen die erfolgreiche Teilnahme an einer ZAW-Maßnahme, Fortbildungsstufe bzw. einer militärfachlichen Qualifizierung als Bestandteil der Dienstposten- oder Laufbahnausbildung hat. Denn neben der spürbaren Reduzierung des BFD-Anspruchs kommt hier vor allem auch eine Kürzung des Zeitraums der Übergangsgebührnisse zum Tragen.
Wird von einem Soldaten auf Zeit zu Beginn der Dienstzeit zunächst eine Berufsausbildung absolviert, so reduzieren sich die späteren zeitlichen und finanziellen Förderansprüche sowie die Dienstzeitversorgung in einem bestimmten Verhältnis. Hat die militärfachliche Ausbildung zum Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses auf Gesellenebene geführt, dann werden die Zeiträume der Berufsförderung pauschal um neun Monate vermindert. Wurde der Abschluss in weniger als 12 Monaten erworben, so beträgt die Minderung immerhin noch drei Monate. Sofern vom Betroffenen eine erfolgreiche Prüfung auf Meisterebene abgelegt wurde, reduziert sich der Förderungszeitraum zudem um sechs Monate. Konnte der angestrebte Abschluss am Ende gar nicht erreicht werden, dann werden die BFD-Ansprüche übrigens trotzdem im Umfang der tatsächlichen Teilnahme um bis zu sechs Monate gekürzt.
Gerade „neue" Feldwebel sind besonders betroffen
Wichtig zu wissen ist, dass verschiedene Minderungsgründe entsprechend aufaddiert werden. Die Kürzungen werden dadurch meist erst zum Dienstzeitende spürbar, wobei alle neuen SaZ besonders deutlich von den Änderungen des BFD-Förderrechts betroffen sind. Während die oben genannten Minderungsgründe bei den SaZ „alter Art" im schlechtesten Fall zum Wegfall des Freistellungsanspruchs während der Dienstzeit sowie zur überschaubaren Reduzierung der Kostengrenzen führt, trifft es die neuen Kameraden gleich in mehrfacher Hinsicht. Immerhin reduziert sich hier parallel das BFD-Budget um 333,33 Euro pro Monat, um den die Berufsförderung zeitlich gekürzt wird. Das ist deutlich stärker, als es bei den anderen Kameraden der Fall ist. Zumal ein alter SaZ auf den Kostenrichtwert während der Dienstzeit sowieso keinen rechtsverbindlichen Anspruch hat und die Gelder oft nur eingeschränkt nutzen kann.
Die vermutlich größte Kröte, die ein SaZ neuer Art im Rahmen der Minderung zu schlucken hat, ist die zusätzliche Kürzung der Übergangsgebührnisphase. Denn die Zeiträume der BFD-Förderung und Übergangsgebührnisse sind leider aneinandergekoppelt. Dabei werden besonders die Feldwebeldienstgrade im Status SaZ 12 „neuer" Art von den Minderungsgründen getroffen. Hat ein Hauptfeldwebel beispielsweise im Verlauf seiner militärfachlichen Ausbildung neben dem Gesellenabschluss später noch den Meisterbrief erworben, so verkürzt sich sein BFD-Zeitraum von 60 Monaten auf 45 Monate. Parallel dazu verringert sich sein BFD-Budget gleich um rund 5.000 Euro - fast ein Viertel der Gesamtsumme. Da sich jedoch die Übergangsgebührnisphase ebenfalls um 15 Monate verkürzt, bleiben unterm Strich auch über 32.000 Euro weniger an Übergangsgebührnissen im Portemonnaie!