Hast du als Zeitsoldat im Verlauf deiner militärischen Dienstzeit an bestimmten militärfachlichen Ausbildungsabschnitten teilgenommen, die zum Bestehen einer Abschlussprüfung unter anderem in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Studienabschluss führten (z.B. ZAW-Maßnahme, Fortbildungsstufe A/B etc.), dann kommt es zu einer anteiligen
Minderung deiner zeitlichen und finanziellen Förderansprüche im Rahmen der BFD-Förderung.
Bei Soldaten auf Zeit mit
"alten" Förderungsansprüchen führen Minderungszeiträume zu einem Wegfall bzw. zur entsprechenden Kürzung des
Freistellungsanspruchs vor dem Ende der Dienstzeit. Vermindert sich dein Rechtsanspruch auf Freistellung oder entfällt er vollständig, dann führt dies auch zur entsprechenden Herabsetzung der Gesamtförderungsdauer durch den BFD.
Bei Zeitsoldaten mit
"neuen" Förderungsansprüchen kommt es neben einer Minderung des zeitlichen BFD-Förderanspruchs nach dem Dienstzeitende ebenfalls zu einer Verkürzung des Zeitraums der
Übergangsgebührnisse im selben Umfang.
Folgende
Minderungszeiträume deiner Förderdauer sind vorgesehen:
- Drei Monate: militärfachliche Ausbildung führt in weniger als 12 Monaten zum Berufsabschluss eines anerkannten Ausbildungsberufes auf „Gesellenebene",
- Neun Monate: militärfachliche Ausbildung führt in mehr als 12 Monaten zum Berufsabschluss eines anerkannten Ausbildungsberufes auf „Gesellenebene",
- Sechs Monate: militärfachliche Ausbildung wird als Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger auf „Meisterebene" oder vergleichbar absolviert,
- Sechs Monate: militärfachliche Ausbildung führt zum Erwerb der Fahrlehrerlizenz oder des Hauptschul- bzw. mind. gleichwertigen Schulabschlusses.
Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der aufgeführten Minderungen jeweils um 50 Prozent.
Sollten gleich mehrere Minderungsgründe vorliegen, so werden die Minderungszeiträume entsprechend addiert. Dabei ist eine Minderung maximal im Umfang der Förderungsdauer am Ende der Dienstzeit möglich. Sofern du ohne Zahlung von Dienstbezügen beurlaubt wurdest oder eine Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen hast, so werden ebenfalls Minderungen der Zeiträume der BFD-Förderung sowie Übergangsgebührnisse vorgenommen.
Bei Offizieren "alter" Art entfällt der Freistellungsanspruch am Ende der Dienstzeit, wenn sie mit einem Hochschulabschluss eingestellt worden sind oder diesen im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung z.B. an den Bundeswehrhochschulen erworben haben. Ferner gilt für
alle Offiziere, dass ein erfolgreiches Studium auf Kosten des Bundes zur Kürzung der Förderungszeiten nach der Dienstzeit auf
12 Monate (bei SaZ 8 und weniger als SaZ 12) bzw.
24 Monaten (ab SaZ 12) führt. Bei Studienabbrechern vermindert sich der BFD-Förderungsanspruch im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme am Studium. Das gilt parallel auch für den Anspruch auf Übergangsgebührnisse.
Sofern die Minderungsgründe zu einer Kürzung der zeitlichen Förderungsansprüche führen, werden bei allen SaZ "neuer" Art auch die
Höchstbeträge den gekürzten Förderungszeiträumen angepasst. Das bedeutet, dass sich die finanziellen BFD-Förderansprüche jeweils um
333,33 Euro pro Minderungsmonat reduzieren.
Eine rechtsverbindliche Berechnung von Minderungsgründen kann
NUR dein zuständiger
Berufsförderungsdienst vornehmen!