Hast du während deiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit an bestimmten militärfachlichen Ausbildungsabschnitten teilgenommen, die mit einer Abschlussprüfung endeten - etwa in einem anerkannten Ausbildungsberuf, einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Studium, führt dies zu einer anteiligen Minderung deiner zeitlichen und finanziellen Förderansprüche im Rahmen der BFD-Förderung.
Diese Minderung betrifft nicht nur den zeitlichen Förderanspruch nach dem Dienstzeitende, sondern in gleichem Umfang auch die Dauer der Übergangsgebührnisse.
Folgende Minderungszeiträume sind vorgesehen:
Für SaZ mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduzieren sich diese Minderungszeiträume jeweils um 50 Prozent. Liegen mehrere Minderungsgründe vor, werden sie addiert, jedoch höchstens bis zum Umfang der Förderungsdauer am Ende der Dienstzeit. Auch Zeiten ohne Dienstbezüge (Beurlaubung) oder Teilzeitbeschäftigung führen zu entsprechenden Minderungen der BFD-Förderzeiten und der Übergangsgebührnisse.
Unabhängig davon bleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren ein zeitlicher Mindestanspruch von sechs Monaten bestehen. Jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht diesen Mindestanspruch um jeweils einen weiteren Monat.
Führen Minderungsgründe zu einer Verkürzung der Förderungsdauer, werden bei allen SaZ auch die finanziellen Höchstbeträge entsprechend angepasst. Der BFD-Förderanspruch reduziert sich dabei um 333,33 Euro pro Minderungsmonat.
Für Offiziere gilt zusätzlich: Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium auf Kosten des Bundes begrenzt die Förderungsdauer nach der Dienstzeit auf 12 Monate (bei SaZ 8 bis unter SaZ 12) bzw. 24 Monate (ab SaZ 12). Bei Studienabbruch vermindert sich der Förderanspruch um die tatsächlich absolvierte Studiendauer. Dies gilt gleichermaßen für die Übergangsgebührnisse.
Eine Berechnung der Minderungsgründe kann nur dein zuständiger BFD-Berater vornehmen.
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