Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer ab
6 Dienstjahren haben einen Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst, sofern sie den Bestimmungen des
"alten" BFD-Förderrechts unterliegen (Ernennung zum SaZ
vor dem 26. Juli 2012 und keine Weiterverpflichtung nach dem 23. Mai 2015).
Zur Teilnahme an einer vom Berufsförderungsdienst (BFD) geförderten schulischen oder beruflichen Aus- und Weiterbildung in
Vollzeitform können freigestellt werden:
- SaZ 6 und weniger als SaZ 8 in den letzten 3 Dienstmonaten,
- SaZ 8 und weniger als SaZ 12 in den letzten 15 Dienstmonaten,
- SaZ 12 und mehr Jahre in den letzten 24 Dienstmonaten.
Sofern du während der Dauer des Freistellungsanspruchs an keiner entsprechend geförderten BFD-Maßnahme teilnimmst, hast du regulären Dienst in deiner Einheit abzuleisten. Der Freistellungsanspruch kann von dir auch nicht zur Aufnahme eines Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber genutzt werden!
Bei Eintritt von
Minderungsgründen wird der Freistellungsanspruch jeweils gekürzt um:
- 3 Monate, wenn eine militärfachliche Ausbildung zum Bestehen eines anerkannten Ausbildungsberufes geführt hat,
- 9 Monate, wenn die oben genannte Ausbildungszeit länger als 12 Monate gedauert hat,
- 6 Monate, wenn eine militärfachliche Fortbildung zur Qualifikation auf Meister-, Fachwirt oder Technikerebene geführt hat,
- 6 Monate, wenn eine militärfachliche Ausbildung zur Fahrlehrerlaubnis oder einem Schulabschluss geführt hat.
Der Abbruch eines dienstlichen Studiums führt bei Offizieren mit Studium zu einer Kürzung des Freistellungsanspruchs um die tatsächlich abgeleistete Studiendauer.
Liegen mehrere Minderungsgründe vor, so werden sie bis zum maximalen Umfang des Rechtsanspruchs auf Freistellung addiert. Dadurch kann dir der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst vor Ablauf der Dienstzeit im Extremfall auch komplett entfallen.
In begründeten Fällen kannst du als Zeitsoldat ab SaZ 4 ebenfalls im Rahmen einer
Ermessensfreistellung vom militärischen Dienst freigestellt werden, wenn sich dadurch Nachteile bei der Umsetzung deiner BFD-Förderung vermeiden lassen und keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Für alle Soldaten auf Zeit, die den Bestimmungen des
"neuen" BFD-Förderrechts unterliegen (Ernennung zum SaZ
nach dem 26. Juli 2012 oder eine Weiterverpflichtung nach dem 23. Mai 2015 sowie bei Nutzung der
Wandeloption), gilt:
Du hast keinen Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst vor Ablauf
deiner Dienstzeit.
In Ausnahmefällen kann dir im Rahmen einer
Ermessensfreistellung jedoch eine Freistellung nach § 5 Abs. 11 SVG i.V.m § 16 Abs. 2 BföV innerhalb der letzten drei Dienstmonate bewilligt werden -
sofern es für die Umsetzung deines Förderungsplans zwingend notwendig ist und keine dienstlichen Gründe gegen die Freistellung sprechen.