Die Ermessensförderung hat im heutigen BFD-Förderrecht keine Bedeutung mehr, da sie nicht mehr zur Bestimmung von Förderansprüchen herangezogen wird. Seit 2015 wird nicht mehr zwischen verschiedenen Förderbudgets für Bildungsmaßnahmen unterschieden. Der Höchstbetrag für Maßnahmen der Berufsförderung während und nach der Dienstzeit richtet sich ausschließlich nach § 19 Abs. 2 BföV.
Für sogenannte „alte SaZ" galt hingegen, dass kein rechtsverbindlicher Anspruch auf finanzielle Förderung dienstzeitbegleitender BFD-Maßnahmen nach § 4 SVG (alte Fassung) bestand. Eine Förderung schulischer und beruflicher Bildung während der Dienstzeit war nur im Rahmen einer Ermessensförderung möglich. Interne BFD-Maßnahmen waren grundsätzlich kostenfrei, externe Maßnahmen konnten nach Ermessen des BFD bis maximal zur Höhe des Kostenrichtwertes gefördert werden.
Ein rechtlicher Förderanspruch bestand ausschließlich für Bildungsmaßnahmen am Ende und nach der Dienstzeit gemäß § 5 SVG (alte Fassung), begrenzt durch die in § 19 Abs. 2 BföV (alte Fassung) festgelegten Kostenhöchstgrenzen.
Hinweis: Bist du noch "SaZ alter Art“, also vor dem 26. Juli 2012 ernannt worden und hast dich nach dem 23. Mai 2015 weder weiterverpflichtet noch einen Antrag auf Umwandlung der Förderansprüche (Wandeloption) gestellt, gilt für dich weiterhin diese Regelung zur Ermessensförderung.
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