Bei der Berufsförderung von Zeitsoldaten gilt, dass
"alte" SaZ keinen rechtsverbindlichen Anspruch auf die finanzielle Förderung von dienstzeitbegleitenden BFD-Maßnahmen gemäß § 4 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) - alte Fassung - besitzen. Die Förderung von schulischer und beruflicher Bildung bereits während der Dienstzeit kann durch den BFD nur im Rahmen einer so genannten
Ermessensförderung erfolgen. Dabei sind interne BFD-Maßnahmen grundsätzlich kostenfrei. Bei externen BFD-Maßnahmen ist die finanzielle Förderung im Ermessen des BFD bis maximal zur Höhe des
Kostenrichtwertes möglich.
Nur für die Förderung von Bildungsmaßnahmen am Ende und nach der Dienstzeit gemäß § 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) - alte Fassung - besteht für dich ein rechtlicher Förderanspruch im Rahmen der in § 19 Abs. 2 Berufsförderungsverordnung (BföV) - alte Fassung - festgelegten Kostenhöchstgrenzen.
Bei allen
"neuen" SaZ, also Soldaten, die nach dem 26. Juli 2012 zum Zeitsoldaten ernannt wurden bzw. sich nach dem 23.05.2015 weiterverpflichtet oder einen Antrag auf Umwandlung von alten in neue Förderansprüche gestellt haben (
Wandeloption), gelten die neuen Bestimmungen zur Berufsförderung. Diese sehen keine Unterscheidung der finanziellen Förderung in verschiedene "Förderbudgets" vor. Der Höchstbetrag zur Teilnahme an Maßnahmen zur Berufsförderung während und nach der Dienstzeit richtet sich hier nach § 19 Abs. 2 BföV.