Im Rahmen des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BwAttraktStG) wird allen
"alten" Soldaten auf Zeit die Möglichkeit auf einen Wechsel vom "alten" in das "neue" Berufsförderungs- und Dienstzeitversorgungsrecht eingeräumt.
Zur Nutzung der so genannten
Wandeloption muss jedoch eine Verpflichtungszeit als SaZ für mindestens
6 Dienstjahre sowie ein schriftlicher Antrag vorliegen. Darüber hinaus muss grundsätzlich ein
dienstliches Interesse seitens der Personalführung bestehen.
Gewöhnlich fließen durchaus auch wirtschaftliche Aspekte bei der Bewertung des dienstlichen Interesses mit Blick auf die höheren Übergangsbeihilfen und längeren Übergangsgebührnisphasen für
SaZ "neuer" Art ein.
Das "neue" Förder- und Versorgungsrecht wird bei "alten" SaZ übrigens seit dem 23.05.2015 automatisch angewendet, wenn sie sich weiterverpflichten und dadurch ihre Dienstzeit in der Bundeswehr verlängern.
Die wichtigsten Neuerungen im Berufsförderungs- und Dienstzeitversorgungsrecht im Sinne des Reformbegleitgesetzes (BwRefBeglG) sind hier für dich zusammengefasst:
Übersicht