Arbeitgebern kann auf Antrag ein Lohnkostenzuschuss zwischen 400 Euro und maximal 1.200 Euro für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn sie einen ehemaligen Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren einstellen, für dessen Eingliederung in das zivile Arbeitsleben auf eine angemessene Stelle eine zusätzliche Unterstützung erforderlich ist.
Das ist immer dann der Fall, wenn nach den Gesamtumständen der Person unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation nicht von einer baldigen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben auf einen zumutbaren Arbeitsplatz ausgegangen werden kann.
Die Erforderlichkeit der zusätzlichen Unterstützung des ehemaligen Soldaten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrages auf dessen Antrag festzustellen.
Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht gewährt, wenn
- es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt,
- das Arbeitsverhältnis auf weniger als zwölf Monate befristet ist,
- es sich um eine Nebentätigkeit oder eine geringfügige Beschäftigung handelt oder
- in der Vergangenheit für die ehemalige Soldatin oder den ehemaligen Soldaten bereits ein Lohnkostenzuschuss an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gezahlt worden ist.
Ein Lohnkostenzuschuss kann nicht parallel zu einem
Einarbeitungszuschuss gewährt werden.