Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Dienstjahren können nach dem Auslaufen der
Übergangsgebührnisse gemäß § 13e Soldatenversorgungsgesetz (SVG) einen so genannten
Unterhaltsbeitrag zur finanziellen Absicherung beantragen. Dieser soll eine Art Grundsicherung bis zum Renteneintritt gewährleisten, sofern hierfür eine wirtschaftliche Notwendigkeit besteht und kein Einkommen etc. vorhanden ist.
Der Unterhaltsbeitrag liegt bei
75 Prozent der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand, welche in der Regel 65 Prozent der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 beträgt. Aktuell lässt sich so ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von rund
1180 Euro (brutto) errechnen. Der Betrag
entfällt spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rente.
Für die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags werden jedoch
zwingend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigt. Es liegen dazu zwar noch keine genauen Ausführungsbestimmungen vor, doch werden ein Erwerbseinkommen nach dem Ende der Dienstzeit oder bestimmte Vermögenswerte wahrscheinlich zu Minderungen oder dem Wegfall des Unterhaltsbeitrags führen.
Siehe auch:
Rentenanspruch