Die
Kündigungsfrist ist die Dauer zwischen dem Zugang einer
Kündigung und dem Beenden des eigentlichen Arbeitsverhältnisses. Sie bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag oder nach den gesetzlichen Regelungen des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die Grundkündigungsfrist beträgt mindestens
4 Wochen zum 15. oder letzten Tag eines Kalendermonats. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses im Betrieb oder Unternehmen. Sie liegen zwischen 1 und 7 Monaten. In
Tarifverträgen können die Vertragsparteien abweichende Fristen bestimmen, wobei meist längere Kündigungsfristen ausgemacht werden.
Während einer vereinbarten
Probezeit von maximal 6 Monaten Dauer kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von
2 Wochen gekündigt werden.
Wird die vertraglich, gesetzlich oder tariflich festgelegte Kündigungsfrist vom Arbeitgeber nicht eingehalten, so muss der Arbeitnehmer gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage vorm Arbeitsgericht erheben, um gegen die nicht fristgerechte Kündigung vorzugehen.
Ein Berufssoldat kann nach Maßgabe der Auflagen des § 46 Soldatengesetzes (SG) jederzeit seine Entlassung verlangen. Die Entlassung aus dem Dienst ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Zur Erledigung von dienstlichen Angelegenheiten kann sie jedoch um bis zu
drei Monate hinausgeschoben werden.