In "zivilen" Arbeitsverträgen gilt die Kündigung immer als letztes Mittel und kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer erklärt werden. Allerdings ist sie an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, um rechtlich wirksam zu sein.
Bei Arbeitsverträgen wird zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterschieden:
Ordentliche Kündigung:
Die ordentliche Kündigung muss schriftlich erklärt werden und es sind dabei bestimmte gesetzliche oder tarifvertraglich geregelte Kündigungsfristen zu beachten. Das Arbeitsvertragsverhältnis wird automatisch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist beendet.
Erfolgt die Kündigung durch den Arbeitgeber sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer so kommen die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes zum Tragen. In diesem Fall muss zum einen, sofern vorhanden, der Betriebsrat vor Aussprache der Kündigung angehört werden. Der Betriebsrat hat in diesem Fall binnen einer Frist von einer Woche dem Arbeitgeber schriftlich seine Bedenken mitzuteilen. Verstreicht diese Frist ohne Reaktion des Betriebsrats gilt die Zustimmung als erteilt. Zum anderen kann der Arbeitgeber mit einer ordentlichen Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen kündigen.
Die verhaltensbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers zwar gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt, aber noch nicht gravierend genug für eine außerordentliche Kündigung ist. Gewöhnlich muss für dieses Fehlverhalten vorher bereits mehrfach abgemahnt worden sein.
Eine personenbedingte Kündigung ist dann begründet, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist den Anforderungen des Arbeitsplatzes zu genügen. Das ist oft der Fall, wenn er aufgrund einer langen oder schwerwiegenden Krankheit nicht mehr auf dem alten Arbeitsplatz beschäftigt werden kann und für ihn auch sonst keine andere adäquate Verwendungsmöglichkeit mehr verfügbar ist.
Liegen dringende betriebliche Erfordernisse, wie Wirtschaftskrisen, Absatzeinbrüche, saisonale Flauten usw., vor, kann ein Arbeitgeber auch betriebsbedingt kündigen. Hierbei hat er eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten zu beachten (Sozialauswahl).
Während der Probezeit darf dem Arbeitnehmer ohne Angabe von weiteren Gründen und unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Daher wird sie meist auch als „fristlose Kündigung" bezeichnet.
Zur außerordentlichen Kündigung bedarf es eines ausreichenden und besonders wichtigen Kündigungsgrundes. In diesem Fall muss es dem Arbeitgeber zudem unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar sein den Arbeitnehmer bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit weiter zu beschäftigen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn ein Mitarbeiter eine strafbare Handlung, Spesenbetrug, eine schwere Beleidigung gegenüber dem Arbeitgeber, unbegründete Arbeitsverweigerung, Diebstahl oder sexuelle Belästigung begeht.
Falls vorhanden muss auch in diesem Fall der Betriebsrat angehört werden, und zwar bevor die außerordentliche Kündigung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer ausgesprochen wird. Hat der Betriebsrat gegen die Kündigung bedenken müssen die Gründe hierfür binnen einer Frist von 3 Tagen dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden.
Zudem muss die Kündigung durch den Arbeitgeber zeitnah, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes, erfolgen. In vielen Fällen ist sie nur wirksam, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgt ist.
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