Als Soldat auf Zeit kannst du während des Bezugs der Übergangsgebührnisse unbegrenzt hinzuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbseinkommen wurde 2015 ersatzlos aufgehoben.
Ein Hinzuverdienst darf allerdings nicht im Zusammenhang mit einer vom BFD geförderten Maßnahme der beruflichen Aus- oder Weiterbildung stehen. Ausbildungsvergütungen, etwa bei betrieblichen Umschulungen, gelten als Hinzuverdienst und können zu einer Minderung der Übergangsgebührnisse führen.
Einkommen aus einer BFD-Maßnahme mindert den Bildungszuschuss (25 % der Übergangsgebührnisse), jedoch höchstens bis zu dessen Höhe. Ein Absinken unter 75 % der Übergangsgebührnisse ist ausgeschlossen.
Für "SaZ alter Art“ liegt die Hinzuverdienstgrenze für Bildungseinkommen bei etwa 15 % der Brutto-Dienstbezüge des letzten Dienstmonats vor Dienstzeitende.
Den exakten Höchstwert beim Hinzuverdienst kann dir nur dein zuständiges BVA verbindlich berechnen, da noch zusätzliche Rechenfaktoren und Pauschalen einfließen. Wird der Höchstwert überschritten, so werden dir die Übergangsgebührnisse pauschal um 15 Prozent gekürzt.
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