Wichtige Begriffe rund um das DZE

Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht ist jede Vollmacht, die ein Kaufmann im Rahmen seines Geschäftsbetriebes erteilt, außerhalb der Prokura. Von dieser unterscheidet sich die Handlungsvollmacht durch den geringeren Umfang. Es können im Rahmen einer solchen Vollmacht z.B. keine Darlehen aufgenommen oder keine Prozesse geführt werden. Hierzu muss vom Kaufmann oder Prokuristen eine gesonderte Befugnis erteilt werden. Je nach Art der Handlungsvollmacht erstreckt sie sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

Es gibt die General- oder allgemeine Handlungsvollmacht, die alle gewöhnlichen Geschäfte des Betriebes einschließt, die Arthandlungsvollmacht, die einen bestimmten Geschäftsbereich betrifft (alle Geschäfte im Einkauf, alle Geschäfte im Verkauf, etc.) sowie die Spezialhandlungsvollmacht, die sehr eingeschränkt gilt und nur einzelne Geschäfte betreffen oder sogar nur für ein einzelnes Geschäft erteilt sein kann.

Damit Dritte einen Handlungsberechtigten erkennen können, unterschreibt dieser üblicherweise mit dem Zusatz i.V. (in Vollmacht) oder i.A. (im Auftrag). Die Handlungsvollmacht wird im Gegensatz zur Prokura nicht im Handelsregister eingetragen, somit ist ihr Umfang Geschäftspartnern nicht bekannt.

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