Ab 2019: Wichtige Änderung bei der Beihilfe

Ab 2019: Wichtige Änderung bei der Beihilfe

Jetzt ist es offiziell! Die Kranken­versicherung nach dem Ende der Dienstzeit wird für ausscheidende Soldaten auf Zeit völlig neu geregelt. Denn mit dem Versicherten­ent­lastungs­gesetz (GKV-VEG) treten ab 1. Januar 2019 signifikante Änderung­en bei der sozialen Ab­sicherung von SaZ in Kraft. Erst­mals erhalten alle aus­scheidende Zeit­soldaten - mit Dienstzeitende ab dem 31. Dezember 2018 - ein Zugangs­recht zur gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) - unabhängig vom Alter und der Vorversicherung. Dafür wird der bisherige Beihilfe­anspruch ersatz­los gestrichen und durch einen Beitrags­zuschuss ersetzt!

Recht auf Versicherung in der GKV

Bisher war es lebensälteren Zeit­soldaten oder Seiten­ein­steigern mit Hinblick auf bestimmte Alters­grenzen und Mindest­versicherungs­zeiten meist nicht möglich, nach dem Dienst­zeitende einfach (zurück) ins gesetzliche Kassen­system zu wechseln. Die einzige Alternative war oftmals eine private Kranken­vorsorge, die gerade im Renten­alter teuer werden kann. Um hier gegen­zu­steuern, wird das bestehende System mit dem 70-prozentigen Anspruch auf kostenlose Heilfürsorge verbunden mit einer Rest­kosten­ver­sicherung im Zeitraum der Übergangs­gebührnisse komplett neu geregelt.

Ab dem 31. Dezember 2018 erhalten ausscheidende Soldaten auf Zeit erstmals ein direktes Beitritts­recht zur GKV. Dazu können sie einer GKV bis zu drei Monate nach dem Dienst­zeitende als freiwilliges Mitglied beitreten. Und zwar unabhängig vom Lebens­alter oder einer Vor­versicherung in einer privaten bzw. gesetzlichen Kranken­kasse! Diejenigen Zeit­soldaten, die schon vor der Dienst­zeit gesetzlich pflicht­ver­sichert waren, werden mit ihrer Entlassung sogar automatisch Mitglied in der gesetzlichen Kranken­kasse, in der sie zuletzt versichert waren. In diesem Fall ist kein gesonderter Antrag notwendig. Das Wechselrecht der Krankenkasse kann aber trotzdem genutzt werden. Die Regelung gilt übrigens auch für Soldaten, bei denen vor der Bundeswehr eine Versicherung über einen Elternteil bestand.

Alle Zeitsoldaten, die vor der Dienstzeit Mitglied bei einer privaten Kranken­kasse (PKV) waren, können innerhalb einer Frist von drei Monaten nach DZE ebenfalls freiwilliges Mitglied in einer GKV werden und müssen dies entsprechend bei der Kranken­kasse beantragen. Alternativ besteht für alle Zeit­soldaten die Möglichkeit, sich nach der Dienst­zeit zu 100 Prozent bei einer privaten Kranken­kasse zu versichern.
 

Beitrags­zuschuss ersetzt Beihilfe­anspruch

Im Rahmen der neuen Versicherungs­systematik entfällt der bisherige Beihilfe­anspruch. Er wird durch einen 50-prozentigen Zuschuss auf die Kranken­kassen- und Pflege­pflichtversicherungs­beiträge ersetzt, die auf Basis der Übergangs­gebührnisse an die Kasse abgeführt werden müssen. Aller­dings werden zusätzliche Ein­kommen, z.B. das Gehalt vom neuen Arbeitgeber, bei der Berechnung des Beitrags­zu­schusses nicht berücksichtigt.

Mit dem Wegfall des Beihilfe­anspruchs wird zudem die Notwendigkeit einer privaten Rest­kosten­ver­sicherung überflüssig. Bei einer PKV versicherte Empfänger von Übergangs­gebührnissen erhalten ebenfalls einen Zuschuss zu ihren Versicherungs­beiträgen, soweit ihre Vertrags­leistungen der Art der gesetzlichen Kassen­leistungen entsprechen.
 

Übergangsregelung für Altfälle

Zur Vermeidung von Härtefällen hatte sich zuletzt der Deutsche BundeswehrVerband (DBwV) besonders dafür eingesetzt, dass bereits aus dem Dienst aus­geschiedene Zeit­soldaten ebenfalls vom Versicherungs­recht in einer gesetzlichen Kranken­kasse profitieren. Im Rahmen einer Übergangs­regelung erhalten so genannte „Altfälle", also alle seit dem 15. März 2012 aus­geschiedenen Soldaten auf Zeit, ein Zugangs­recht als freiwilliges Mitglied in der GKV, wenn sie am oder vor dem 1. Januar 2019 das 55. Lebensjahr vollendet haben. Damit wird dem betroffenen Personen­kreis eine Wechsel­option aus der PKV heraus in das gesetzliche Kassen­system eröffnet. Allerdings wird in diesen Fällen keinerlei Beitrags­zuschuss zum Kassenbeitrag gewährt.
 

Frühzeitige Kontakt­aufnahme und Vergleiche erforderlich

Aufgrund der in Deutschland geltenden Ver­sicherungsp­flicht sowie der recht knapp bemessenen Anmelde­frist für freiwillige Mitglieder in der GKV, sollten sich Zeit­soldaten unbedingt rechtzeitig - also mindestens drei bis sechs Monate - vor dem Ende der Dienstzeit mit der Kranken­kasse ihres Vertrauens in Verbindung setzen. Denn längst nicht alle Kameraden profitieren von der automatischen Übernahme in eine Mit­glied­schaft bei ihrem früheren Ver­sicherungs­träger. Wer sich hier nicht frühzeitig kümmert, dem bleibt im schlechtesten Fall nur noch der Weg zu einem privaten Versicherungs­unternehmen.

Darüber hinaus liegen die Konditionen der Versicherer je nach individueller Versicherungssituation oft sehr weit auseinander. Das einholen von ver­schiedenen Angeboten und der Vergleich der Leistungen zwischen GKV und PKV lohnt sich mit Blick auf die Beiträge auf jeden Fall. Bei Fragen oder Unklarheiten sollte man sich unbedingt an den Sozial­dienst der Bundeswehr bzw. direkt an die jeweiligen Kranken­kassen wenden. Zudem empfiehlt sich auch das Gespräch mit Fachleuten, die über eine gewisse Erfahrung und Kenntnis der soldaten­spezifischen Ausgangs­lage verfügen. Hier sind unter anderem der Deutsche Bundeswehr­Verband (DBwV) und seine Empfehlungs­ver­trags­partner gute Anlaufstellen.

Unser Fazit

Auch wenn das System der Kranken­ver­sicherung nach Dienst­zeitende grund­legend umgestellt wird, so bleiben die Aus­wirkungen für die meisten Zeit­soldaten überschaubar. Für aus­scheidende Soldaten auf Zeit, die nach Dienst­zeitende direkt in einen sozial­ver­sicherungs­pflichtigen Job wechseln, gibt es faktisch keine Änderungen. Alle anderen SaZ profitieren von der zusätzlichen Möglichkeit, jetzt ohne Hürden und zu einem finanzier­baren Kassen­beitrag in die GKV zu wechseln.

Selbst bei einer Absicherung in der PKV bleiben die effektiven Kosten dank des Beitrags­zu­schusses auf ungefähr gleichem Niveau. Denn viele private Ver­sicherungs­träger reagieren mit ihren Angeboten bereits auf den Wegfall der Restkosten­versicherung für SaZ. Dank spezieller Ausbildungstarife bleiben die Kassenbeiträge während einer beruflichen Weiterbildung nach dem Dienstzeitende künftig ebenfalls stabil. Ein Vergleich zwischen gesetzlicher und privater Absicherung lohnt in diesen Fällen ganz besonders. Da auch nach dem Stichtag eine Anwartschaft in einer Pflegepflicht­versicherung für alle Zeit­soldaten zwingend erforder­lich bleibt, behalten bereits geschlossene Anwart­schaften ihre Notwendig­keit.

Quellen:

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