Umzug nach der Bundeswehr: Ein Überblick

Umzug nach der Bundeswehr: Ein Überblick

Diese Übersicht ist keine verbindliche Darstellung aller Möglichkeiten zu UKV-Zusagen am Ende und nach der Dienstzeit. Sie erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie soll ausscheidenden Soldaten auf Zeit lediglich als erste Hilfestellung dienen. Alle Details der Antragstellung sind mit den jeweils zuständigen Beratern bzw. Bearbeitern rechtzeitig vor dem geplanten Umzug zu klären.


UKV bei Ablauf der Dienstzeit:

Ehemaligen SaZ, deren Dienstverhältnis wegen Ablauf der festgesetzten Dienstzeit, Übernahme in ein Beamtenverhältnis oder Dienstunfähigkeit geendet hat, kann auf Antrag gem. § 62 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) eine UKV erteilt werden, wenn:

  • in den vorausgegangenen 10 Jahren mindestens ein Umzug mit UKV-Zusage an einen anderen Ort durchgeführt wurde und
  • innerhalb eines Jahres vor (nur in besonderen Gründen) oder zwei Jahren nach Dienstzeitende umgezogen wird und
  • die Distanz zwischen altem und neuem Wohnort mehr als 50 km beträgt (Fernumzug).

Die Zusage auf UKV muss vom BAPersBw zwingend vor dem Umzug schriftlich erteilt worden sein und umfasst nur die notwendigen Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG).



UKV für SaZ mit BFD-Anspruch:

Ehemaligen SaZ, die einen Anspruch auf schulische oder berufliche Bildung am Ende und nach der Dienstzeit (§ 5 SVG) haben, können nach § 62 Abs. 2 SVG einmalig eine UKV beantragen.

Die Bewilligung ist nur dann zulässig, wenn der Umzug:

  • vor dem DZE aus Anlass der Teilnahme einer nach § 5 SVG geförderten BFD-Maßnahme an den Ort der Durchführung oder in dessen Nähe (Fahrstrecke zur Ausbildungsstätte weniger als 50 km) und
  • innerhalb eines Jahres vor Ablauf der Dienstzeit (nur aus besonderen Gründen) oder nach DZE bis zu zwei Jahren nach Beendigung der BFD-Maßnahme erfolgt oder
  • in sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach DZE durchgeführt worden ist bzw. durchgeführt wird.

Die Zusage auf UKV muss vom BAPersBw vor dem Umzug erteilt worden sein. Beim Vorliegen der Voraussetzungen wird die Zusage auch nachträglich erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig vor Beginn des Umzugs beim BAPersBW eingegangen ist.

Folgende Leistungen können in diesem Fall bewilligt werden:

  • Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG),
  • Reisekosten (§ 7 BUKG),
  • Mietentschädigung (§ 8 BUKG),
  • Maklergebühren (§ 9 Abs. 1 BUKG),
  • Auslagen, z.B. für Kochherd (§ 9 Abs. 3 BUKG).


Zuschuss gemäß Berufsförderungsverordnung:

Gemäß § 26 BföV kann an Stelle der Bewilligung von Leistungen nach § 62 Abs. 2 SVG ein Zuschuss zu den Umzugsauslagen bis zu einer Höhe beantragt werden, der dem Betrag der voraussichtlich eingesparten Trennungsauslagen entspricht.

Dazu müssen jedoch folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Keine Zusage auf Übernahme der UKV erteilt und
  • Bewilligung einer BFD-Maßnahme zur beruflichen Bildung ist vorhanden und
  • Bisherige Wohnung liegt nicht am Ort bzw. außerhalb des Einzugsgebiets der neuen Ausbildungsstätte (Fahrstrecke mehr als 30 km) und
  • Anspruch auf Erstattung der Trennungsauslagen vorhanden (über den Anspruch entscheidet auf Antrag der zuständige Berufsförderungsdienst) und
  • Umzug erfolgt an den Ort der BFD-Maßnahme einschließlich des Einzugsgebietes (Fahrstrecke zur Ausbildungsstätte weniger als 30 km - in Ausnahmefällen bis zu 50 km möglich) und
  • Durchführung des Umzugs erst nach Bewilligung der BFD-Maßnahme.

Der Antrag auf Zuschuss zu den Umzugsauslagen muss rechtzeitig vor dem Umzug beim zuständigen Berufsförderungsdienst eingereicht werden.
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