Dienstzeitverkürzung: So kann es klappen!

Dienstzeitverkürzung: So kann es klappen!

Selten war es als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr so einfach, seine Verpflichtungszeit deutlich über das reguläre Dienstzeitende hinaus zu verlängern. Akuter Personalmangel in fast allen militärischen Verwendungsbereichen sowie die geplante Vergrößerung der Truppe auf knapp 200.000 aktive Soldaten bis 2024 zwingen die Bundeswehr auch bei der Personalbindung neue Wege zu gehen. Deshalb liegen längere Dienstzeiten gerade voll im Trend. Jede Menge Kameraden greifen auf entsprechende Angebote wie SaZ 25, Weiterverpflichtungsprämien oder die Wandeloption zurück.

Dabei bleibt das Thema Dienstzeitverkürzung für viele Zeitsoldaten ebenfalls ein Dauerbrenner. Schließlich hinterlassen hohe Dienstbelastungen, stetige interne Veränderungsprozesse sowie die mangelnde personelle und finanzielle Unterfütterung der Truppe durchaus ihre Spuren. Hinzu kommen oft ausgezeichnete Karriereperspektiven in der Wirtschaft oder bei anderen attraktiven öffentlichen Arbeitgebern, wie Polizei, Feuerwehr, JVA oder kommunalen Einrichtungen.

Verkürzung mit dienstlichem Interesse

Während bis vor rund zwei Jahren noch reihenweise Verkürzungsanträge, besonders bei den Unteroffizieren und Mannschaften, durchgewunken wurden, sieht die Situation nun grundlegend anders aus. Eine Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 Soldatengesetz - also eine Dienstzeitverkürzung mit „dienstlichem Interesse" - wird jetzt je nach Laufbahn, AVR und Verwendungsbereich oft nur noch in Ausnahmefällen bewilligt. Schließlich ist der Personalbedarf in fast allen Teilen der Streitkräfte zuletzt deutlich angestiegen. Da das dienstliche Interesse seitens der Personalführung aber zwingend erforderlich ist und nur durch den jeweiligen Personalführer festgestellt werden kann, ist eine Erfolgsprognose in vielen Fällen kaum möglich. Dennoch wird eine Verkürzung der Dienstzeit für Soldaten auf Zeit spürbar schwieriger.

Auch die großzügigen Sonderregelungen in Bezug auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei einer Dienstzeitverkürzung nach § 40 Absatz 7 Soldatengesetz werden wohl nicht weiter verlängert. Denn wer eine entsprechende Verkürzung der Dienstzeit noch bis zum 31. Dezember 2017 beantragt, darf im Verkürzungsfall die BFD-Ansprüche sowie Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfen des ursprünglich festgesetzten SaZ-Status behalten. Diese Übergangsbestimmung stammt aus dem Bundeswehrreform-Begleitgesetz von 2012 zur Verkleinerung der Streitkräfte und sollte Zeitsoldaten eine Dienstzeitverkürzung damals besonders schmackhaft machen.

Nur wenig Chancen auf Härtefallregelung

Unterm Strich wird es für die meisten Zeitsoldaten also sehr schwer, die Bundeswehr vor Ablauf der festgesetzten Dienstzeit zu verlassen. Schließlich gibt es für SaZ kaum Entlassungsgründe - eine direkte Kündigungsmöglichkeit besteht im Gegensatz zu den Berufssoldaten nicht. Zwar kann ein Soldat auf Zeit gemäß § 55 Absatz 3 Soldatengesetz ebenfalls eine vorzeitige Entlassung beantragen, wenn ein weiterer Verbleib im Dienst für ihn aus persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen einen besonderen „Härtefall" darstellen würde. Allerdings werden bei der Bewertung eines Härtefalls durch die Personalführung sehr hohe Hürden gesetzt, die nur die wenigsten Antragsteller überspringen können. Alle weiteren Entlassungsmöglichkeiten infolge Dienstunfähigkeit, disziplinarer Verfehlung, mangelnder Laufbahneignung oder KDV-Antrag stellen - zumindest aus meiner Sicht - keine wirkliche Option dar. Deshalb sollte jeder SaZ reiflich darüber nachdenken, bevor er eine Weiterverpflichtungserklärung unterschreibt.
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