Wichtige Begriffe rund um das DZE

Lernmittelpauschale

Als Förderberechtigter kannst du die Kosten für Ausbildungsmittel durch den Berufsförderungsdienst erstattet bekommen. Für Lernmittel und Verbrauchsmaterial wird dir durch den BFD auf Antrag eine Lernmittelpauschale in Höhe von 200 Euro bei Maßnahmen in Vollzeitform gewährt. Findet die Maßnahme in Teilzeitform statt, so wird eine Pauschale in Höhe von 100 Euro erstattet.

Mit der Lernmittelpauschale werden unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten auch sämtliche Aufwendungen für die Anschaffung und Nutzung eines Datenverarbeitungssystems (z.B. PC oder Laptop) sowie eines Taschenrechners abgegolten. Sie wird jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt - unabhängig von der Dauer und der Anzahl der in diesem Zeitraum geförderten BFD-Maßnahmen. Nach Ablauf des Zeitraums musst du die Lernmittelpauschale beim BFD-Berater erneut beantragen.

Die Zahlung der Lernmittelpauschale wird von deinem BFD-Budget gemäß § 19 Abs. 2 Berufsförderungsverordnung (BföV) abgezogen. Ist das Förderbudget ausgeschöpft, so kann dir auch die Lernmittelpauschale nicht mehr bewilligt werden.

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