Wichtige Begriffe rund um das DZE
Freistellungsanspruch
Zur Teilnahme an einer vom Berufsförderungsdienst (BFD) geförderten schulischen oder beruflichen Aus- und Weiterbildung in Vollzeitform können freigestellt werden:
- SaZ 6 und weniger als SaZ 8 in den letzten 3 Dienstmonaten,
- SaZ 8 und weniger als SaZ 12 in den letzten 15 Dienstmonaten,
- SaZ 12 und mehr Jahre in den letzten 24 Dienstmonaten.
Bei Eintritt von Minderungsgründen wird der Freistellungsanspruch jeweils gekürzt um:
- 3 Monate, wenn eine militärfachliche Ausbildung zum Bestehen eines anerkannten Ausbildungsberufes geführt hat,
- 9 Monate, wenn die oben genannte Ausbildungszeit länger als 12 Monate gedauert hat,
- 6 Monate, wenn eine militärfachliche Fortbildung zur Qualifikation auf Meister-, Fachwirt oder Technikerebene geführt hat,
- 6 Monate, wenn eine militärfachliche Ausbildung zur Fahrlehrerlaubnis oder einem Schulabschluss geführt hat.
Liegen mehrere Minderungsgründe vor, so werden sie bis zum maximalen Umfang des Rechtsanspruchs auf Freistellung addiert. Dadurch kann dir der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst vor Ablauf der Dienstzeit im Extremfall auch komplett entfallen.
In begründeten Fällen kannst du als Zeitsoldat ab SaZ 4 ebenfalls im Rahmen einer Ermessensfreistellung vom militärischen Dienst freigestellt werden, wenn sich dadurch Nachteile bei der Umsetzung deiner BFD-Förderung vermeiden lassen und keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Für alle Soldaten auf Zeit, die den Bestimmungen des "neuen" BFD-Förderrechts unterliegen (Ernennung zum SaZ nach dem 26. Juli 2012 oder eine Weiterverpflichtung nach dem 23. Mai 2015 sowie bei Nutzung der Wandeloption), gilt:
Du hast keinen Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst vor Ablauf deiner Dienstzeit. In Ausnahmefällen kann dir im Rahmen einer Ermessensfreistellung jedoch eine Freistellung nach § 5 Abs. 11 SVG i.V.m § 16 Abs. 2 BföV innerhalb der letzten drei Dienstmonate bewilligt werden - sofern es für die Umsetzung deines Förderungsplans zwingend notwendig ist und keine dienstlichen Gründe gegen die Freistellung sprechen.
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