Wichtige Begriffe rund um das DZE

Einstellungsinterview

Das Einstellungsinterview stellt eine der wichtigsten Hürden bei der Übernahme in ein neues Arbeitsverhältnis dar. Es ist oftmals die einzige Möglichkeit, sich beim zukünftigen Arbeitgeber persönlich im rechten Licht zu präsentieren und ihn von den eigenen Fähigkeiten zu überzeugen.

Daher solltest du dich intensiv auf das Bewerbungsgespräch vorbereiten. Besonders wichtig ist neben einem gepflegten Erscheinungsbild und der passenden Kleidung, dass du dich im Vorfeld umfassend über den potenziellen Arbeitgeber und die angestrebte Stelle informiert hast. Eine häufige Frage in Bewerbungsgesprächen ist, warum du dich in genau diesem Unternehmen beworben hast und welche Vorstellungen du von dem zukünftigen Arbeitsplatz besitzt.

Auch über deine Gehaltsvorstellungen solltest du dir im Klaren sein, da dies sicher auch zur Sprache kommen wird.

Das Einstellungsinterview wird gewöhnlich halb standardisiert oder standardisiert durchgeführt, d.h., dass der Interviewer einen vorher festgelegten Fragenkatalog benutzt, der als Basis für das Einstellungsgespräch dient. Nur die wenigsten Bewerberinterviews werden frei und ohne jegliche Struktur geführt.

Dennoch sind längst nicht alle Fragen in einem Einstellungsinterview gestattet. So darf der Arbeitgeber keine Fragen nach einem möglichen Kinderwunsch bzw. einer vorhandenen Schwangerschaft, persönlichen Interessen und Freizeitbeschäftigungen, laufenden Ermittlungsverfahren oder nach Religions-, Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeiten stellen. Jedoch bestimmen auch hier Ausnahmen die Regel, z.B. wenn eine kirchliche Organisation einen Mitarbeiter sucht.

Angaben über Krankheiten dürfen nur dann gefordert werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers darin begründet ist, dass durch die Krankheit oder die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes die Eignung für die Tätigkeit auf Dauer eingeschränkt ist. In diesem Fall tritt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in den Hintergrund.

Fragen über die Vermögensverhältnisse oder Vorstrafen des Bewerbers sind unzulässig, sofern kein berechtigtes Informationsinteresse des Arbeitgebers aufgrund der Eigenart der zu besetzenden Stelle besteht. Das wäre beispielsweise beim Kassierer einer Bank oder bei Arbeitnehmern in sonstigen Vertrauenspositionen der Fall.

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