Wichtige Begriffe rund um das DZE
Eingliederungshilfen
Die Eingliederungshilfen umfassen gemäß § 31 Abs. 1 Berufsförderungsverordnung (BFöV) folgende Maßnahmen:
- den Einarbeitungszuschuss (§ 32 BFöV),
- die Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen (§ 33 BFöV),
- Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an Berufsorientierungspraktika (§§ 34 und 35 BFöV),
- die Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen (§ 36 BFöV),
- das Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung (§ 37 BFöV).
Soldaten auf Zeit ohne BFD-Ansprüche nach § 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie FWDL können ebenfalls bestimmte Eingliederungshilfen gewährt bekommen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit der entsprechenden Maßnahme beginnen.
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