Für aktive Soldaten ist der Berufsförderungsdienst der Dienststelle zuständig. Für ehemalige Soldaten ist der BFD zuständig, der dem Wohnort des Ex-Soldaten am nächsten liegt. Jetzt deinen BFD finden!
Dein Anspruch auf Berufsörderung als Zeitsoldat durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr (BFD) hängt von deiner tatsächlich geleisteten Dienstzeit als Soldat ab.
Mit unserem BFD-Rechner erhältst du einen Überblick über deinen BFD-Anspruch als Zeitsoldat.
Das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz sieht eine kostenlose Teilnahme an Internen BFD-Maßnahme für alle Freiwillig Wehrdienst Leistende nach § 58b Soldatengesetz vor.
Für Wehrdienstleistende nach § 5 Wehrpflichtgesetz (Grundwehrdienst) und § 6a Wehrpflichtgesetz (Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes) ist keine Berufsförderung im Sinne der Berufsförderungsverordnung vorgesehen.
Allerdings werden im Rahmen der „Bedarfswehrpflicht" aktuell keine Grundwehrdienstleistenden eingezogen.
Mit unserem BFD-Rechner erhältst du einen Überblick über deinen BFD-Anspruch als FWDL.
Soldaten, die sich freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026 verpflichten und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird auf Antrag ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 3.500 Euro für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.
Dies setzt voraus, dass die Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf Monaten vor Dienstantritt und zwölf Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis abgeschlossen wurde. Zudem wird der Zuschuss nur für tatsächlich entstandene Kosten für den Besuch einer Fahrschule bzw. für die Fahrerlaubnisprüfung der Klasse B gewährt, sofern diese nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden.
Optional kann anstatt der Klasse B auch der Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse C oder C1 gefördert werden. Auch hier ist die Ableistung einer Mindestdienstzeit von zwölf Monaten erforderlich, um ähnlich wie bei der Klasse B innerhalb von zwölf Monaten vor bzw. zwölf Monaten nach Dienstantritt einen Zuschuss beantragen zu können. Der Erwerb der Klasse C bzw. C1 wird mit maximal 5.000 Euro gefördert.
Soldaten auf Zeit mit längeren Verpflichtungszeiten können einen Führerschein der Klassen A, B, C bzw. CE oder F in Abhängigkeit ihrer Laufbahn und ihres Dienstpostens im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung erwerben. Dies setzt aber regelmäßig eine dienstliche Notwendigkeit und einen entsprechenden Dienstposten voraus.
Nur in diesen Fällen ist eine militärische Führerscheinausbildung möglich, die regelmäßig an einem Kraftfahrausbildungszentrum der Bundeswehr erfolgt.
Du solltest dir im Klaren darüber sein, in welchem Berufsfeld du nach der Bundeswehr arbeiten möchtest und wie hoch dein BFD-Anspruch ist. Daraus ergeben sich die Ziele für deinen BFD-Zeitraum:
Es gilt der Grundatz: Keine Förderung ohne Beratung durch den Berufsförderungsdienst!
Deshalb legt dein zuständiger BFD-Berater gemeinsam mit dir - unter Berücksichtigung deiner Neigung, Eignung und Qualifikation - dein berufliches Eingliederungsziel fest. Es bildet die Basis für deinen Förderungsplan. Hier werden alle Schritte der notwendigen BFD-Förderung schriftlich fixiert.
Der Förderplan hat für dich eine besondere Bedeutung, weil er verbindliche Voraussetzung für die weitere Bewilligung von Leistungen seitens des BFD ist. Aus diesem Grund solltest du genau darauf achten, dass hier deine beruflichen Ziele korrekt und vollständig aufgenommen werden.
Kläre daher rechtzeitig folgende Punkte:
Grundsätzlich hast du keinen Urlaubsanspruch!
Allerdings kann dir dein Disziplinarvorgesetzter gem. ZDv A-1420/12 Nr. 341 Sonderurlaub für die Teilnahme an einer BFD-Maßnahme während der Dienstzeit gewähren. Er kann dir den Sonderurlaub aber nur genehmigen, wenn du dienstlich abkömmlich bist. Informiere ihn daher frühzeitig über eine geplante BFD-Maßnahme.
Interne BFD-Maßnahmen:
Umfassen alle Aus- und Weiterbildungen, Vorträge und Seminare, die dir der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr im Rahmen eines eigenen Maßnahmen-Kataloges - im Schwerpunkt während der Dienstzeit - meist kostenlos anbietet.
Bei der Übernahme von Kosten durch den BFD kommt es auf deine Wiedereingliederungssituation an.
So gelten für die Förderung während der Dienstzeit bzw. nach der Dienstzeit in Teilen abweichende Regeln.
Während der Dienstzeit:
Eine Förderung von BFD-Maßnahmen bereits während der Dienstzeit ist regelmäßig nur in Ausnahmen möglich. Bei externen BFD-Maßnahmen übernimmt der BFD die gesamten Lehrgangsgebühren der bewilligten Bildungsmaßnahme bis zur Höhe des jeweiligen Kostenrichtwertes bzw. Höchstbetrages. Sofern du eine interne BFD-Maßnahme absolvieren möchtes, werden dir keine Kosten in Rechnung gestellt.
Grundsätzlich musst du bei Aus- und Weiterbildungen zunächst in Vorleistung gehen und bekommst die Kosten nach Abschluss der Maßnahme vom BFD zurückerstattet. Bei höheren Rechnungsbeträgen oder langen Bildungsmaßnahmen solltest du deinen BFD-Berater über die Möglichkeit von Abschlagszahlungen bzw. mit dem Bildungsanbieter über eine eventuelle Ratenzahlung sprechen.
Für Lernmittel und Verbrauchsmaterial kannst du halbjährlich eine Lernmittelpauschale beantragen, die dir unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten ausbezahlt wird. Damit werden auch sämtliche Aufwendungen für die Anschaffung von Taschenrechnern, PC oder Laptop etc. abgegolten.
Für die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme werden keine Reisekosten, Trennungsgelder und Übernachtungskosten übernommen.
Nach der Dienstzeit:
Bei externen BFD-Maßnahmen übernimmt der BFD die gesamten Lehrgangsgebühren bis zur Höhe deiner verfügbaren Kostenrichtwerte bzw. Höchstbeträge.
Für Aus- und Weiterbildungen musst du zunächst finanziell in Vorleistung gehen und bekommst die Kosten nach Abschluss der Maßnahme vom BFD zurückerstattet. Bei höheren Rechnungsbeträgen oder langen Bildungsmaßnahmen solltest du deinen BFD-Berater unbedingt nach der Möglichkeit einer Direktabrechnung fragen oder mit dem Bildungsanbieter eine eventuelle Ratenzahlung vereinbaren.
Deine Reisekosten, Trennungsgelder, Übernachtungskosten sowie ggf. ein Zuschuss deine Umzugsauslagen, können ohne Anrechnung auf die Kostenhöchstgrenze bzw. Höchtbeträge nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen übernommen werden. Für die Abrechnung ist der BFD verantwortlich.
Darüber hinaus kannst du für Lernmittel und Verbrauchsmaterial pro Halbjahr eine Lernmittelpauschale beantragen, die dir unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten ausbezahlt wird.
Ja, dein BFD-Anspruch kann verfallen!
Die Förderung schulischer und beruflicher Bildung durch den BFD kann bis zu sieben Jahre nach deinem Dienstzeitende erfolgen. Bei einer Verpflichtungszeit von mindestens 20 Jahren beträgt diese Frist sogar acht Jahre. Danach verfallen nicht genutzte Gelder deines BFD-Budgets.
Die Eingliederungshilfen des Berufsförderungsdienstes (z.B. Einarbeitungszuschuss) kannst du allerdings bis zu acht Jahre nach dem Ende deiner Dienstzeit in Anspruch nehmen - ab SaZ 20 sogar bis zu 9 Jahre.
Ja, du findest diese hier.
Mit unserem DZE-Online-Rechner erhältst du eine erste Orientierungshilfe über die monatliche Auszahlungshöhe deiner Übergangsgebührnisse nach der Bundeswehr - ohne Berücksichtigung von Minderungsgründen.
Mit unserem DZE-Online-Rechner bekommst du eine Orientierungshilfe über die Höhe deiner Übergangsbeihilfe (Abfindung) nach der Bundeswehr.
Ja. Du bist rechtlich dazu verpflichtet, bis zum Ende der Übergangsgebührnisse jede Einkommensänderung unverzüglich und schriftlich deinem zuständigen Bundesverwaltungsamt (BVA) mitzuteilen.
Den richtigen Ansprechpartner findest du auf deinen Gehaltsmitteilungen.
Als Soldat auf Zeit hast du kein spezielles Recht auf Kündigung. Ein Ausscheiden vor Ablauf deiner festgesetzten Dienstzeit ist auf eigenen Wunsch normalerweise nur in zwei Fällen möglich:
Du kannst die
Dienstzeit als SaZ nach § 55 Abs. 3 Soldatengesetz (SG) auf eigenen Antrag verkürzen, wenn dein Verbleib im
Dienst wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder
wirtschaftlicher, Gründe eine besondere Härte für dich bedeuten würde.
Eine besondere Härte liegt aber gewöhnlich nur dann vor, wenn sich deine
persönlichen Lebensumstände plötzlich auf außergewöhnlich starker Weise
und schicksalshaft verändert haben, so dass dein Verbleib in der
Bundeswehr nicht mehr möglich ist. Das ist z.B. der Fall, wenn der
elterliche Betrieb nach dem Tod deiner Eltern in der Existenz bedroht ist
oder ein nahestehende
Angehöriger sehr intensiv von dir gepflegt werden muss und diese Aufgabe von keinem
anderen Familienmitglied
übernommen werden kann.
Nach den Bestimmungen
des § 40 Abs. 7 SG kann deine Dienstzeit als Zeitsoldat auf eigenen Antrag verkürzt werden, wenn dies im
dienstlichen Interesse seitens der Bundeswehr liegt. Dabei soll die verkürzte Dienstzeit auch die zur
Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom
militärischen Dienst umfassen.
Das dienstliche
Interesse an einer Verkürzung der Dienstzeit muss jedoch zwingend von deiner personalbearbeitenden
Stelle (also dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) bekundet werden. Sofern du über eine sogenannten "Mangel-ATN" verfügst oder in deinem Verwendungsbereich zahlreiche Vakanzen vorhanden sind, ist ein dienstliches Interesse aber in der Regel ausgeschlossen. Mit Blick auf die zahlreichen unbesetzten Dienstposten und dem weiteren Aufwuchs der Bundeswehr stehen die Chancen auf eine Verkürzung der Dienstzeit im Rahmen des § 40 Abs. 7 SG aktuell sehr schlecht. Daher
solltest du vorher unbedingt mit deinem „Spieß" bzw. dem zuständigen Personalbearbeiter
oder Personalführer Verbindung aufnehmen. Nur diese können dir eine verbindliche Auskunft über die Erfolgsaussichten einer Dienstverkürzung geben.
Ist die Dienstzeit im Rahmen deiner militärischen Ausbildung mit einem erfolgreich abgeschlossenem
Studium oder einer erfolgreichen Fachausbildung verbunden, so besteht
ein dienstliches
Interesse grundsätzlich nur dann, wenn zwischen dem Abschluss der
Ausbildung
und der Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. dem
Freistellungsanspruch noch mindestens drei Jahre Verwendung liegen.
Ausnahmen davon sind z.B. nur bei Wegfall des Dienstpostens oder
fehlenden Weiterverwendungsmöglichkeiten möglich.
Diese Bewertung ist von Fall zu Fall
unterschiedlich. Eine Möglichkeit kann
darin liegen, dass du im Zuge der Restrukturierung der Bundeswehr in deinem
Dienstbereich bzw. Deiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) nicht
mehr
sinnvoll eingesetzt werden kannst und strukturelle oder sonstige Gründe
einem Verwendungswechsel entgegenstehen. Aus Sicht deiner
personalbearbeitenden Stelle - also dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - darf kein Interesse mehr an einer
neuen Ausbildung bzw. einer
Weiterbeschäftigung bestehen.
Ein dienstliches Interesse lag während der Neuausrichtung der Bundeswehr häufig
beim Wegfall des Dienstpostens im
Rahmen der Auflösungen eines Verbandes bzw. bei der Umstrukturierung der
Truppengattung, Teilstreitkraft o.ä. vor. Es gab auch Fälle,
wo die für eine militärische Verwendung bestimmende Qualifikation eines Soldaten nicht mehr benötigt wurde oder ein personelle Überhänge in den Geburtsjahrgängen bestanden. Diese Situation hat sich in den letzten Jahren aber grundlegend geändert.
Wegen der vielen unbesetzten Dienstposten
sowie angestrebten Vergrößerung der Bundeswehr wird ein
dienstliches Interesse inzwischen fast nicht mehr festgestellt. Die meisten Anträge auf Dienstzeitverkürzung werden deshalb abgelehnt. Die besten Chancen hast du, wenn du "nur" um ein bis zwei Monate verkürzen willst, um
dadurch früher mit deiner BfD-Förderung beginnen zu können oder einen Jobwechsel besser realisieren zu können.
Wenn deine militärische Ausbildung mit
einem erfolgreich abgeschlossenem Studium oder einer erfolgreich
absolvierten Fachausbildung verbunden war, so kann ein dienstliches
Interesse grundsätzlich nur dann bestehen, wenn zwischen dem Abschluss deiner Ausbildung und der Beendigung deines Dienstverhältnisses bzw. deiner Freistellung vom Dienst noch mindestens drei Jahre liegen. In
begründeten Einzelfällen, wie beim Wegfall des Dienstpostens oder bei
fehlender Verwendungsmöglichkeit, können von der personalbearbeitenden
Stelle aber Ausnahmen bewilligt werden. Zudem solltest du darauf achten,
dass zwischen deinem Antrag auf Dienstzeitverkürzung und dem
angestrebten Entlassungsdatum bzw. dem Beginn der Freistellung nicht
mehr als zwei Jahre liegen.
Für ehemalige Soldaten, die Inhaber
eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines sind, wird eine bestimmte
Anzahl an Stellen im öffentlichen Dienst vorbehalten. Auf diese
Stellen
können sich ausschließlich E- oder Z-Scheininhaber
bewerben.
Für dich hat dies den entscheidenden Vorteil, dass du dich im Zuge
des Auswahlverfahren nicht mit zivilen Bewerbern, sondern nur mit
anderen Zeitsoldaten messen musst.
Du kannst dich aber nicht direkt auf
eine bestimmte Vorbehaltsstelle bzw. bei der gewünschten Behörde
bewerben.
Je nach deinen persönlichen Voraussetzungen sowie deinem
angestrebten Berufszielen, erfolgt eine Auswahl und Zuweisung geeigneter
Stellen über die so genannte Vormerkstelle. Das sind spezielle
Dienststellen des Bundes sowie der jeweiligen Länder, die die weitere
Verteilung geeigneter Bewerber auf die zu besetzenden Stellen in den
Einstellungsbehörden vornehmen und das weitere Auswahlverfahren steuern.
Dabei sind deine schulischen und beruflichen Qualifikationen, deine
Berufserfahrung sowie für die Stelle geltenden beamtenrechtlichen und
dienstordnungsmäßigen Voraussetzungen maßgeblich für den Auswahlprozess.
Den Eingliederungs- oder
Zulassungsschein musst du über deinen zuständigen BFD-Berater beantragen.
Aber Vorsicht, beide Scheine können dir nur bis zu deinem DZE erteilt werden. Beantrage den gewünschten Schein also
rechtzeitig vor deinem Dienstzeitende. Du erhältst durch den BFD zunächst eine
Bestätigung über deinen Anspruch auf einen E-Schein bzw. Z-Schein. Das Original deines E- bzw. Z-Scheines bekommst du spätestens am Tag deines Ausscheides.
Das können wir dir so auf Anhieb auch nicht sagen, da hier viele individuelle Faktoren eine Rolle spielen. Wirf aber mal einen Blick in unseren Artikel E-Schein oder Z-Schein: Die Qual der Wahl.
Für freiwillig Wehrdienstleistende gilt:
Nein, du musst nach dem
Dienstzeitende nicht gegen deinen Willen an Übungen teilnehmen! Zwar fällst du nach deinem Ausscheiden für sechs Jahre in die
Grundbeorderung und unterliegst den gesetzlichen Bestimmungen der
Wehrüberwachung, doch werden ehemalige Soldaten aktuell nur auf Basis einer
freiwilligen Verpflichtung zu Reservistendienstleistungen einberufen.
Um als Reservist befördert werden zu können, musst du neben den erforderlichen Laufbahnvoraussetzungen bestimmte zeitliche Kriterien erfüllen. So musst du für eine Beförderung eine Mindeststehzeit im aktuellen Dienstgrad vorweisen sowie auf einem entsprechend dotierten Dienstposten beordert sein. Außerdem musst du die für deinen Dienstgrad notwendige Anzahl an Mindestübungstagen abgeleistet haben, wovon eine bestimmte Zahl an Tagen auf einem höherwertigen Dienstposten erbracht werden muss.
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