Bereits seit dem 1. Januar 2016 können sich Reservisten die im Rahmen ihrer Übung geleisteten Überstunden auch finanziell vergüten lassen, wenn ein Freizeitausgleich der im täglichen Dienstbetrieb angefallenen Mehrarbeit bis zum Ende der Übung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Damit wurde auf die Problematik reagiert, dass eine Dienstbefreiung gerade bei kürzeren Übungen meist gar nicht möglich war und die gesammelten Überstunden regelmäßig verfallen sind. Ein Umstand, der in der Vergangenheit bei vielen Reservedienstleistenden zu großem Unmut geführt hat.
Finanzieller Ausgleich auch für Reservisten
Mit dem In-Kraft-Treten der Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung (WSEMVergV) Anfang 2016 wurde eine Anspruchsnorm für den entsprechenden finanziellen Ausgleich von Überstunden geschaffen. Allerdings herrscht in der Truppe bis heute oft völlige Unsicherheit, wer für die Überstundenabrechnung eigentlich genau verantwortlich ist. Grund genug, dass Thema etwas näher zu beleuchten.
Damit ein Reservist einen finanziellen Vergütungsanspruch für geleistete Überstunden erwirbt, muss die Mehrarbeit zunächst schriftlich angeordnet und genehmigt worden sein. Darüber hinaus muss die Mindeststundenanzahl, also mehr als fünf Stunden der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, überschritten werden. Ist ein Freizeitausgleich während der Übung aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so kann der Betroffene eine Überstundenvergütung über den Disziplinarvorgesetzten der Einheit, in der die Mehrarbeit erbracht wurde, schriftlich beantragen. Reservisten erhalten für im Grundbetrieb geleistete Mehrarbeit je Stunde 10,70 Euro (Grenadier bis Hauptgefreiter), 11,89 Euro (Stabsgefreiter bis Hauptfeldwebel), 16,33 Euro (Stabsfeldwebel bis Hauptmann) bzw. 22,49 Euro (Major bis Oberst) als erhöhten Wehrsold.
Verantwortung liegt in der Truppe
Im Anschluss ist der S1/G1/A1/M1 Bereich des Übungstruppenteils dafür verantwortlich, die Mehrarbeitsvergütung in SASPF einpflegen. Das ist zwingend erforderlich, damit eine weitere Bearbeitung und Auszahlung des erhöhten Wehrsolds im Rahmen der Bezügeabrechnung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBW) Referat PA 1.2 - Unterhaltssicherung - erfolgen kann. Denn das BAPersBw veranlasst die Überweisung automatisch auf Grundlage der in SASPF hinterlegten Daten. Das ist die gleiche Stelle, die auch die Anträge auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) bzw. auf die Reservedienstleistungsprämie abrechnet.
Abrechnung von großen und kleinen Anrechnungsfällen
Aber Achtung: Während eines Übungsplatzaufenthalts geltend für Reservisten meist die Regelungen der Wehrsoldempfängervergütungsverordnung (WSEVergV). So kann bei geleisteter Mehrarbeit außerhalb des täglichen Grundbetriebs neben einer Freistellung vom Dienst auch ein finanzieller Anspruch auf die erworbenen „kleinen" und „großen" Anrechnungsfälle vorliegen. Das ist immer dann der Fall, wenn einer der s.g. „Ausnahmetatbestände" nach § 30c Soldatengesetz greift - analog zu den Bestimmungen der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) für die aktiven Kameraden. Dabei kommt es ganz genau auf die konkreten Ausbildungsziele und Übungsinhalte der jeweiligen Ausbildungsabschnitte an, wobei ein Wechsel zwischen Phasen mit und ohne Ausnahmetatbestand möglich ist. Ein Ausnahmetatbestand liegt zum Beispiel immer bei der Teilnahme an Einsätzen bzw. einsatzgleichen Verpflichtungen oder bei Übungs- und Ausbildungsvorhaben unter Einsatzbedingungen vor. Ähnlich wie bei der Überstundenvergütung muss die Mehrarbeit aber ebenfalls schriftlich angeordnet sein und die wöchentliche Rahmendienstzeit von 41 Stunden überschritten werden.
Die Vergütung beträgt in diesen Fällen für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 16,00 Euro und von mehr als 16 Stunden 29,20 Euro. Allerdings darf der Dienst von einer maximal einstündigen Pause unterbrochen werden. Außerdem müssen pro Kalendermonat mindestens ein „großer" Anrechnungsfall von über 16 Stunden oder zwei „kleine" Anrechnungsfälle von mehr als 12 Stunden an Mehrarbeit anfallen, von denen mindestens ein Anrechnungsfall in Form von Freistellung vom Dienst genommen werden muss. Erwirbt ein Reservist also beispielsweise während seiner Teilnahme an einer als „Ausnahmetatbestand" eingestuften Bataillonsübung drei „große" Anrechnungsfälle, so kann er sich davon maximal zwei Anrechnungsfälle auszahlen lassen. Der andere muss zwingend als Freistellungsanspruch beantragt werden, selbst wenn eine Abgeltung in Freizeit nicht mehr möglich ist. Im Verlauf der gleichen Bataillonsübung kann für die Überstunden aus Ausbildungsabschnitten, die nicht als Ausnahmetatbestand eingestuft sind, ebenfalls noch ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung entstehen.
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