Ab wann bin ich als Zeitsoldat wieder für den
zivilen Arbeitsmarkt verfügbar? Ist doch klar - am Tag nach dem Dienstzeitende. Doch obwohl diese Antwort auf den ersten Blick recht logisch klingt, scheinen längst nicht alle Soldaten auf Zeit (SaZ) davon auch wirklich auszugehen.
In letzter Zeit begegnen wir immer wieder aktiven Kameraden, die der felsenfesten Überzeugung sind, dass sie mit Beginn des „Vollzeit-BFD-Anspruchs" beim neuen Arbeitgeber anfangen können. Das wäre natürlich toll, nur leider entspricht es nicht der Wirklichkeit. Denn der Freistellungsanspruch vom militärischen Dienst darf ausschließlich zur Teilnahme an einer vom Berufsförderungsdienst (BFD) geförderten Maßnahme der
beruflichen Aus- und Weiterbildung in Vollzeitform genutzt werden. Wer keine Bildungsmaßnahme absolvieren kann oder will, der muss entsprechend am Tagesdienst teilnehmen und seine Zeit „abdienen". Ein lukratives Job-Angebot von einem spannenden Arbeitgeber gehört aber auf jeden Fall nicht zu den möglichen Freistellungsgründen. Einzig die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung oder die Umschulung in einem Unternehmen ist hier noch erlaubt.
Freistellung vom Dienst nur für BFD-Maßnahmen möglich
Der Umfang der Freistellung vom Dienst ist selbstverständlich von der Verpflichtungszeit abhängig und kann zwischen
3 Monate (bei SaZ 6) und bis zu
24 Monate (bei SaZ 12+) betragen. Allerdings vermindert sich der Freistellungsanspruch, sofern man während der Dienstzeit bereits an bestimmten zivilen oder militärischen Qualifizierungen wie ZAW-Maßnahmen, Schulabschlüssen, der Fortbildung zum Techniker bzw. Meister oder an Studiengängen, teilgenommen hat. Liegen gleich mehrere
Minderungsgründe vor, so bleibt im schlechtesten Fall gar kein Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst übrig.
Alle „neuen" Zeitsoldaten - also Soldaten mit Ernennung zum SaZ ab dem 26. Juli 2012 bzw. bei Verlängerung der Dienstzeit ab dem 23. Mai 2015 - brauchen sich über eine Freistellung vom Dienst erst gar keine Gedanken zu machen. Denn mit dem Bundeswehr-Reformbegleitgesetz wurde ihnen der Vollzeit-BFD-Anspruch ersatzlos gestrichen. Unter bestimmten Umständen können übrigens die Regelungen zur
Ermessensfreistellung greifen. Doch letztlich ist diese ebenfalls nur für Bildungsmaßnahmen gedacht.
Job-Wechsel erst nach dem Dienstzeitende
Aus diesem Grund ist es für jeden SaZ wichtig zu wissen, dass die berufliche Karriere nach der Bundeswehr am Tag nach dem Dienstzeitende beginnt. Erst an diesem Tag steht man als Soldat für Jobangebote aus der Wirtschaft oder des öffentlichen Dienstes regulär zur Verfügung. Wer vorher schon einen Arbeitsvertrag beim neuen Arbeitgeber unterschreibt, kann dort nicht einfach so beginnen. Schließlich besteht für Zeitsoldaten keine generelle Möglichkeit der Kündigung oder zur Aufhebung der Verpflichtungserklärung. Eine
Verkürzung der Dienstzeit bzw. vorzeitige Entlassung aus dem Dienst ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, nur sollte man sich darauf auf keinen Fall verlassen.