Als Verwendungseinkommen gilt jedes Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Abs. 4 SVG. Dazu zählen neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch ausgezahlte Zeitzuschläge. Als öffentlicher Dienst gelten Tätigkeiten bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie bei Anstalten, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Bis zum 1. Januar 2025 konnten Übergangsgebührnisse bei SaZ mit zusätzlichem Verwendungseinkommen im Rahmen der Ruhensregelung gekürzt werden. Diese Regelung ist entfallen, sodass Verwendungseinkommen heute nicht mehr zu Abzügen bei den Übergangsgebührnissen führen.
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