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Verwendungseinkommen

Sofern ehemalige Soldaten auf Zeit parallel zu den Übergangsgebührnissen ein zusätzliches Verwendungseinkommen beziehen, kann es im Rahmen der s.g. Ruhensregelung zu einer Kürzung der Übergangsgebührnisse kommen.

Als Verwendungseinkommen werden dabei alle Formen von Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne von § 53 Abs. 6 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) definiert. Zum Verwendungseinkommen zählen neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. auch ausgezahlte Zeitzuschläge.

Als Beschäftigung im öffentlichen Dienst in diesem Zusammengang gilt jede Beschäftigung bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie bei einer Anstalt, Stiftung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Siehe auch: Ruhensregelung

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