Ehemalige Zeitsoldaten, die nach dem Dienstzeitende eine Beschäftigung bei einem Wirtschaftsunternehmen aufnehmen wollen, mit dessen Angelegenheiten sie bereits in den letzten
5 Dienstjahren dienstlich betraut waren, können einer besonderen Anzeigepflicht unterliegen. Vor Aufnahme eines solchen Beschäftigungsverhältnisses muss nämlich innerhalb der Dauer der
Übergangsgebührnisse eine
Unbedenklichkeitsbestätigung beantragt werden (bis maximal 5 Jahre nach DZE).
Gemäß § 20a Soldatengesetz (SG) besteht für alle früheren Soldaten mit einem Anspruch auf Dienstzeitversorgung eine Anzeigepflicht, wenn sie nach dem Ende der Dienstzeit eine Erwerbstätigkeit in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen aufnehmen möchten, mit dessen Angelegenheiten sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit als Soldat bereits in den letzten 5 Jahren vor dem DZE in nicht unerheblicher Weise betraut waren. Entscheidend ist hierbei die konkrete Möglichkeit der Einflussnahme auf innerdienstliche Entscheidungen, die dem Unternehmen finanzielle oder andere Vorteile sichern konnten.
Das ist unter anderem der Fall, wenn sich deine dienstliche Tätigkeit auf die militärische Forschung bzw. die Forschung, Entwicklung, Erprobung, Beschaffung oder Industrieinstandsetzung von Wehrmaterial bezog. Es gilt ebenfalls, wenn du in solchen Fällen als Dienst- bzw. Fachvorgesetzte einen Einfluss hattest. Ferner ist anzeigepflichtig, wenn du auf einem Gebiet beratend tätig werden willst, auf dem du während deiner aktiven Dienstzeit als Zeitsoldat ein erhebliches "Amtswissen" erworben hast.
Die Unbedenklichkeitsbestätigung muss vor Aufnahme der neuen Tätigkeit beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) eingeholt werden (siehe auch VM-Blatt 2009, Seite 82). Sofern die Bundeswehr befürchtet, dass du durch die geplante Arbeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, kann dir die Beschäftigung bis zum Ende der Anzeigepflicht untersagt werden. Die Anzeigepflicht endet 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst bzw. mit dem Auslaufen der Übergangsgebührnisse.
Mit der Unbedenklichkeitsbestätigung soll die Unparteilichkeit von Soldaten während und nach ihrer Dienstzeit sichergestellt werden. Die Anzeigepflicht soll verhindern, dass Soldaten durch ihre dienstliche Stellung einen Einfluss z.B. auf Beschaffungsvorhaben oder Rüstungsprojekte der Streitkräfte nehmen, um sich dadurch eine spätere Position in der Privatwirtschaft zu sichern oder ihre während der Bundeswehrzeit gesammelte Fachkunde sofort an Dritte weitergeben.