Scheinselbstständigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Person zwar offiziell als selbstständiger Unternehmer auftritt, die Tätigkeit jedoch nach Weisung des Auftraggebers ausführt. Somit steht sie in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber und kann wie ein Angestellter angesehen werden.
Scheinselbstständige gelten sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer und sind somit sozialversicherungspflichtig (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Bei vorsätzlicher Hinterziehung kann der Arbeitgeber zur Nachzahlung der nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet werden.
Vor allem aber besitzt der Scheinselbstständige gegenüber dem Arbeitgeber bestimmte arbeitsrechtliche Ansprüche, wie Kündigungsschutz, Feiertagsbezahlung, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, usw. Somit ist es für den Auftragnehmer von besonderem Interesse diesen Sachverhalt evtl. sogar durch eine Statusklage vor dem Arbeitsgericht zu klären.
Wichtige Merkmale der Scheinselbstständigkeit sind die Festlegung der Arbeitszeiten durch den Auftraggeber einschließlich der Urlaubsregelung, der Auftragnehmer ist für nur einen Auftraggeber tätig, die gleiche Tätigkeit wird regelmäßig durch Angestellte des Auftraggebers erbracht, der Auftragnehmer handelt weisungsgebunden und trägt z.B. die Arbeitskleidung des Auftraggebers.