Beziehst du neben den
Übergangsgebührnissen noch ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst (als s.g.
Verwendungseinkommen) - z.B. in Form von Anwärterbezügen aus dem Justizvollzugs-, Polizei- oder Feuerwehrdienst -, so kommt bei dir die so genannte
Ruhensregelung zur Anwendung.
Durch die Ruhensregelung soll ein doppelter Bezug von Geldern aus der öffentlichen Hand vermieden werden. Daher kann es beim Überschreiten bestimmter - für den konkreten Fall zu ermittelnder - Höchstgrenzen zu Kürzungen deiner Übergangsgebührnisse kommen. Das Zusammentreffen von Übergangsgebührnissen und einem Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ist in § 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt.
Im Endeffekt dürfen die Brutto-Übergangsgebührnisse und das zusätzliche Brutto-Erwerbseinkommen zusammen nicht über der vorher bestimmten
Höchstgrenze liegen. Ist das dennoch der Fall, dann werden die Übergangsgebührnisse um diesen "Ruhensbetrag" gekürzt. Also genau um den Betrag, um den die Höchstgrenze überstiegen wird.
Die mögliche Höhe berechnet sich danach, ob die Summe deiner Übergangsgebührnisse und des zusätzlichen Einkommens aus der Verwendung im öffentlichen Dienst größer ist als dein Grundgehalt in der Endstufe deiner Besoldungsgruppe als SaZ (inkl. Zulagen, Familienzuschläge etc.)
oder das 1,5-fache der Dienstbezüge der Endstufe der Besoldungsstufe A4 übersteigt. Ist dies der Fall, werden die Übergangsgebührnisse gekürzt. Allerdings gibt es eine Mindestbelassungsgrenze von 20 Prozent deiner Übergangsgebührnisse, die du in jedem Fall ausgezahlt bekommst.
Anbei ein kleines Rechenbeispiel:
Deine Übergangsgebührnisse betragen 2.500,00 € (Mindestbelassung 600,00 € (20%)) und die Bezüge im öffentlichen Dienst 1.200,00 €.
Nun kannst du die beiden Höchstgrenzen berechnen:
- Endstufe deiner aktuellen Besoldungsstufe inkl. Zulagen etc: 3.000,00 €
- 1,5-fache Endstufe Besoldungsstufe A4: 3.500,00 €
Da die Summe deiner beiden Einkünfte (2.500,00 € + 1.200,00 € = 3.700 €) die Höhere der beiden Höchstgrenzen (3.500,00) übersteigt, kommt bei dir die Ruhensregelung zum Tragen. Es ruht der Differenzbetrag von 200,00 €.
Nun kannst du die Übergangsgebührnisse berechnen: Höhe der Übergangsgebühnisse (2.500,00 €) – Ruhensbetrag (200,00 €) = Ausgezahlte zukünftige Übergangsgebührnisse (2.300,00 €).
Als Beschäftigung im öffentlichen Dienst gilt jede Beschäftigung bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie bei einer Anstalt, Stiftung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Wegfall der
Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbseinkommen hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Ruhensregelung.
Bei der Berechnung des Ruhensbetrags durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) fließen u.a. Pauschalbeträge z.B. für Werbungskosten (ca. 1000,00 Euro pro Jahr) ein. Sollten im Rahmen der Tätigkeit im öffentlichen Dienst höhere Werbungskosten vorliegen, so ist eine Kontaktaufnahme mit dem BVA auf jeden Fall zu empfehlen. Unter bestimmten Voraussetzung kann der Ruhensbetrag noch reduziert werden. Außerdem können noch weitere Faktoren eine Rolle spielen. Daher kann und darf nur dein BVA-Bearbeiter eine genaue Berechnung durchführen.