Als Prokura bezeichnet man im Handelsrecht eine Vollmacht, die eine Person dazu ermächtigt, alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften sowie Rechtshandlungen im Rahmen der Leitung eines Handelsgewerbes durchzuführen. Sie stellt eine umfangreiche geschäftliche Vertretungsvollmacht dar, auf deren Basis der Prokurist rechtsgeschäftlich im Namen und auf Rechnung des Unternehmens tätig werden darf. Somit ist sie "die große Schwester" der wesentlich eingeschränkteren Handlungsvollmacht.
Ein Prokurist darf insbesondere den gesamten Geschäftsverkehr sowie Prozesse führen, Verbindlichkeiten eingehen, Wechsel zeichnen, Handlungsvollmachten erteilen sowie Vergleiche schließen. Er unterzeichnet üblicherweise mit dem Zusatz "ppa" vor seinem Namen.
Die mündlich oder schriftlich ausdrücklich durch ein Unternehmen an seinen kaufmännischen Gehilfen ausgesprochene Prokura wird ins Handelsregister eingetragen und ist im Außenverhältnis absolut nicht beschränkbar. Im Außenverhältnis kann laut Gesetzgeber der gesetzlich vorgegebene Rahmen der Prokura angenommen werden. D.h., alle Geschäfte, die von einem Prokuristen mit anderen Geschäftspartnern geschlossen werden, sind gesetzlich gültig, auch wenn das Unternehmen die Prokura im Innenverhältnis eingeschränkt hat. Der Prokurist ist in diesem Falle dem Unternehmen schadensersatzpflichtig.
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