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Wichtige Begriffe rund um das DZE

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Ermessensfreistellung

Für Soldaten auf Zeit "alter" Art mit einer Dienstzeit von mehr als 4 Jahren kann die Teilnahme an einer geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform ausnahmsweise bereits in den letzten Dienstmonaten vor dem DZE bzw. vor dem Beginn des Freistellungsanspruchs im Rahmen einer Ermessensfreistellung gefördert werden.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Starttermin deiner Bildungsmaßnahme nicht verschoben werden kann und sich für die Umsetzung deines Förderungsplans oder deiner Wiedereingliederung erhebliche Nachteile vermeiden lassen. Darüber hinaus muss für den Zeitraum der Ermessensfreistellung eine dienstliche Abkömmlichkeit gewährleistet sein.


Der Umfang der möglichen Ermessensfreistellung ist von deinem SaZ-Status abhängig:

  • SaZ 4 < SaZ 6 = Freistellung im letzten Dienstmonat möglich,
  • SaZ 6 < SaZ 8 = Freistellung in den letzten drei Dienstmonaten möglich,
  • SaZ 8 und länger = Freistellung in den letzten fünf Dienstmonaten möglich.

Eine Ermessensfreistellung führt zu einer entsprechenden Minderung des Bezugszeitraums der Übergangsgebührnisse.

Eine Erweiterung dieser Zeiträume durch Erholungsurlaub, Sonderurlaub sowie Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen kann nach Absprache mit dem Berufsförderungsdienst bis zu einer Dauer von einem Kalendermonat eingeräumt werden.

Zeitsoldaten "neuer" Art haben keinen Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst vor DZE.

Ausnahmsweise kann dir nach § 5 Abs. 11 Soldatenversorgungsgesetz eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden, sofern es für die Umsetzung des Förderungsplans zwingend notwendig ist. Eine gewährte Freistellung führt zu einer entsprechenden Kürzung des Bezugszeitraumes der Übergangsgebührnisse.

Gemäß § 16 Abs. 2 Berufsförderungsverordnung ist eine Freistellung in den letzten drei Dienstmonaten für eine BFD-Maßnahme in Vollzeitform möglich, wenn dein Kursbeginn nicht verschoben und eine Verzögerung der Umsetzung deines Förderplans vermieden werden kann. Jedoch dürfen keine dienstlichen Gründe dagegen sprechen. Die Entscheidung trifft das zuständige Karrierecenter auf Grundlage der Stellungnahme des nächsten Disziplinarvorgesetzten sowie im Einvernehmen mit deiner personalbearbeitenden Stelle.

Eine Erweiterung dieses Zeitraums durch Erholungsurlaub, Sonderurlaub sowie Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen kann dir nach Absprache mit dem BFD bis zu einer Dauer von einem Kalendermonat eingeräumt werden.

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