Beitragszuschuss

Alle ausscheidenden SaZ besitzen einen Rechtsanspruch zur Aufnahme als freiwilliges Mitglied in einer gesetzliche Krankenkasse (GKV) nach § 18 SVG. Dabei erhältst du nach deinem Dienstzeitende auf deine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die du im Bezugszeitraum deiner Übergangsgebührnisse zahlen musst, einen Beitragszuschuss in Höhe von 50 Prozent.

Dabei gilt zusätzlich:

  • Die Mitgliedschaft muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Dienstzeit bei der gewünschten Krankenkasse beantragt werden. Dabei spielen Altersgrenzen und die Vorversicherung keine Rolle!
  • Automatische Versicherung in der letzten GKV, sofern ein ausscheidender SaZ bereits vor Diensteintritt in die Bundeswehr gesetzlich versichert war. Hier gilt auch die Mitversicherung in der GKV über einen Elternteil.
  • Es besteht auch die Möglichkeit, sich zu 100 Prozent über eine private Krankenkasse (PKV) abzusichern. Auch hier können bis zu 50 Prozent der Beiträge übernommen werden.

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