Alle ausscheidenden SaZ besitzen einen Rechtsanspruch zur Aufnahme als freiwilliges Mitglied in einer gesetzliche Krankenkasse (GKV) nach § 18 SVG. Dabei erhältst du nach deinem Dienstzeitende auf deine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die du im Bezugszeitraum deiner Übergangsgebührnisse zahlen musst, einen Beitragszuschuss in Höhe von 50 Prozent.
Dabei gilt zusätzlich:
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