Wenn du durch den Berufsförderungsdienst (BFD) gefördert wirst, kannst du neben den Lehrgangs- und Studiengebühren - auf Antrag - auch Kosten für Ausbildungsmittel erstattet bekommen.
Gemäß § 21 Berufsförderungsverordnung (BFöV) sind Ausbildungsmittel:
Lernmittel und Verbrauchsmaterial werden über eine Lernmittelpauschale abgerechnet, die dir vom BFD unabhängig von den eigentlichen Kosten pauschal bewilligt wird. Das schließt die Beschaffung von PC, Laptop, Taschenrechner, Fachliteratur oder auch von Stiften, Heften und Büromaterial etc. ein.
Berufs- und Schutzkleidung ist Kleidung, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs notwendig ist. Dabei muss eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sein.
Die Kosten für Lernhilfsmittel im Wert von über 50 Euro werden dir nur anteilig erstattet, wenn sie in einem nicht unwesentlichen Umfang für private Zwecke oder eine spätere berufliche Tätigkeit verwendet werden können. Die Kostenübernahme muss zudem in einem angemessenen Verhältnis von Nutzungsdauer zu Förderungsdauer stehen.
Die Erstattung von Kosten für Ausbildungsmittel geht zu Lasten deiner finanziellen Höchstbeträge bzw. Höchstgrenzen für die BFD-Förderung. Sind diese bereits ausgeschöpft, so können von dir auch keine weiteren Auslagen für Ausbildungsmittel geltend gemacht werden.
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