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Wehrübung! Was Chefs & Reservisten wissen sollten!

Wehrübung! Was Chefs & Reservisten wissen sollten!

Spätestens mit der Entlassung aus der Bundeswehr stellt sich für viele Zeitsoldaten die Frage, ob sie sich im Anschluss an das Dienstzeitende in der Reserve engagieren möchten. Doch die Entscheidung hierüber liegt nicht allein beim Reservisten - denn ohne das Wohlwollen des Arbeitgebers sind regelmäßige Wehrübungen kaum möglich. Allerdings haben die Verantwortlichen im Unternehmen oft keinen Bezug zum Thema Reserve. Die folgende Zusammenfassung soll deshalb einen ersten Einstieg für alle Chefs bieten.

Fakt ist, dass die Bundeswehr bei der Auftragserfüllung immer öfter auf die Unterstützung motivierter Reservisten angewiesen ist. Hier handelt es sich oft um frühere Zeit- oder Berufssoldaten, die die Aufgaben ihrer aktiven Kameraden meist ohne große Einarbeitung übernehmen können. Damit bilden sie eine wichtige Stütze in nahezu allen Truppenteilen oder speziellen Reserveeinheiten. Ein Teil der Reservedienstleistenden (RDL) ist auf bestimmten Dienstposten fest eingeplant und übt dort regelmäßig. Die Zeiten von großangelegten Truppenübungen mit tausenden, notfalls auch gegen ihren Willen einberufenen, Reservisten sind heute längst passé.

Arbeitsrechtliche Aspekte der Reserve

Grundlegend wird zwischen Kurzübungen bis zu 3 Tagen Dauer und längeren Einzelübungen unterschieden. Die wichtigsten wehrrechtlichen Regelungen für den Arbeitgeber sind dabei im Wehrpflichtgesetz und die arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Arbeitsplatzschutzgesetz zu finden. Eine Wehrübung dauert danach maximal 3 Monate, wobei der Zeitraum aber freiwillig verlängert werden kann. Der gesetzlich festgelegte Höchstrahmen aller Pflichtübungen liegt in Abhängigkeit vom Dienstgrad zwischen 6 und 12 Monaten. Danach finden alle Übungen in der Reserve grundsätzlich freiwillig statt.

Das Wichtigste zuerst: Während der Übungstätigkeit ruht das Arbeitsverhältnis, so dass die gegenseitigen Hauptleistungspflichten - bei gleichzeitigem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - vorübergehend aufgehoben sind. Der Beschäftigte muss im Übungszeitraum also keine Arbeitsleistung erbringen und im Gegenzug wird das Unternehmen von seiner Zahlungsverpflichtung für das Arbeitsentgelt befreit. Zudem entfallen beim Arbeitgeber während des Freistellungszeitraums die Rentenversicherungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Darüber hinaus erfolgt die Erstattung von Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge des betreffenden Beschäftigten.

Natürlich muss der Arbeitnehmer während seiner Übung nicht am Hungertuch nagen. Bei einer Wehrübung von mehr als 3 Tagen erhält er eine steuerfreie Entschädigung des Verdienstausfalls, sofern er während der Übung kein Arbeitsentgelt bezieht. Auf den Monatslohn, der nach Abzug des Lohnausfalls für die Tage der Wehrübung verbleibt, kann in dem Fall die Monatslohn-Steuertabelle angewendet werden. Zahlt der Arbeitgeber während einer Wehrübung dennoch den vereinbarten Arbeitslohn, so besteht das Dienstverhältnis steuerlich fort und der Lohnsteuerabzug bleibt nach den allgemeinen Vorschriften erhalten.

Ohne Freiwilligkeit läuft nichts

Heute steht bei allen Übungen das Gebot der Freiwilligkeit an erster Stelle. Das bedeutet, dass kein früherer Soldat ohne seine aktive Einwilligung zu einer Übung einberufen wird. In der Praxis stimmen sich Reservist und Truppenteil einvernehmlich über den Zeitraum der angestrebten Übung ab, wobei der Arbeitgeber immer so früh wie möglich in die Planungen einbezogen werden sollte. Unter diesem Gesichtspunkt wird selbst bei kleineren Übungen regelmäßig auch die Einwilligung des Arbeitgebers eingefordert. Schließlich soll ein Konsens zwischen allen Beteiligten erzielt werden und sich der „zivile" Vorgesetzte rechtzeitig auf die übungsbedingte Abwesenheit einstellen können. Rein rechtlich muss eine Zustimmung bei freiwilligen Übungen zwar erst dann vorliegen, wenn die Gesamtdauer sechs Wochen pro Kalenderjahr überschreitet sowie bei Pflichtübungen ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten angesetzt wird. In der praktischen Umsetzung wird aber in der Regel seitens der Bundeswehr keine Einberufung veranlasst, sollte sich der Arbeitgeber komplett querstellen.

Hat der Chef einer möglichen Übung zugestimmt, dann werden vom zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr ein so genannter Heranziehungsbescheid und verschiedene zusätzliche Unterlagen verschickt. Dabei ist der Reservist verpflichtet, den Heranziehungsbescheid unverzüglich beim Arbeitgeber vorzulegen. Wirkt sich die Einberufung negativ auf den Geschäftsbetrieb aus, so kann der Arbeitnehmer vorübergehend unabkömmlich gestellt werden. Wird hingegen kein Widerspruch eingelegt, so beginnt das Dienstverhältnis am festgesetzten Zeitpunkt und dem Dienstantritt in der Kaserne.

Leistungen für Reservedienstleistende im Überblick

Da das Arbeitsverhältnis im Übungszeitraum offiziell ruht und dem Reservisten regelmäßig kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, können nichtselbständige RDL eine Verdienstausfallentschädigung zur Sicherung des Netto-Erwerbseinkommens in gleicher Höhe beantragen. Eingebüßte Zulagen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden dabei anteilig erstattet. Sollte der Arbeitgeber dennoch weiterhin das Gehalt bezahlen, so entfällt die Ausfallentschädigung entsprechend. Das betrifft auch öffentliche Träger, für die abweichende Regelungen bei der Entgeltzahlung gelten. Sofern vom Reservisten kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen bezogen wird, so können ggf. noch steuerfreie Mindestleistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) bezogen werden. Selbständige RDL erhalten übrigens eine Entschädigung für dienstbedingt entgehende Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Allerdings ist hier vor der Einberufung zunächst eine Abwägung zwischen dienstlicher Notwendigkeit und den zu erwartenden Kosten der USG-Leistungen seitens der Bundeswehr erforderlich.

Neben dem Verdienstausfall erhalten Reservedienstleistende für jeden Tag der Dienstleistung eine steuerfreie Reservedienstleistungsprämie. Diese liegt in Abhängigkeit vom Dienstgrad zwischen 18,82 Euro und 29,00 Euro pro Tag. Darüber hinaus kann zusätzlich ein steuerfreier Verpflichtungszuschlag gewährt werden, wenn sich ein RDL aufgrund eines speziellen Angebots zur Ableistung einer Mindestanzahl an Übungstagen pro Kalenderjahr verpflichtet. Für die Gesamtdauer der Reservedienstleistung übernimmt die Bundeswehr zudem die Beiträge für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. Darüber hinaus wird Reservisten während der Übung eine kostenlose Heilfürsorge im Krankheitsfall, freie Unterkunft sowie eine Erstattung von Reisekosten gewährt. Wegen der freien Heilfürsorge ruht die gesetzliche Krankenversicherung im Übungszeitraum. An die private Krankenkasse gezahlte Versicherungsbeiträge können auf Antrag rückerstattet oder verrechnet werden.

Was beim Kündigungsschutz und Urlaubsanspruch zu beachten ist

Während einer Übung darf ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Reservedienstleistenden grundsätzlich nicht kündigen, weil die Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes greifen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon aber unberührt. Nimmt der Arbeitnehmer seine bisherige Arbeit im Anschluss an die Wehrübung wieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen. Die Wehrübungszeit muss zudem auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet werden. In Punkto Urlaubsanspruch verringert sich der vom Arbeitgeber zu gewährende Jahresurlaub pro abgeleisteten Übungsmonat um jeweils ein Zwölftel.

Zahlreiche Chancen für Unternehmen 

Ein offener Umgang mit dem Thema Reserve kann einem Unternehmen zahlreiche Vorzüge bieten. So wirkt sich die Unterstützung der Reservistentätigkeit gewöhnlich sehr positiv auf die Motivation und Betriebszufriedenheit der Reservedienstleistenden aus. Zum anderen können aktive Reservisten auch im Arbeitsleben von den während der Übung gesammelten praktischen und sozialen Erfahrungen profitieren. Gerade für Unternehmen im rüstungsnahen Bereich oder mit Kunden in diesem Umfeld, können sich die militärischen Netzwerke sowie stets aktuellen Einblicke hinter die Kulissen der Bundeswehr als äußerst wertvoll erweisen. Zumal sich auch die Streitkräfte in einem hohen Tempo weiterentwickeln.

Darüber hinaus kann die regelmäßige Reservetätigkeit von Beschäftigten ebenfalls in finanzieller Hinsicht reizvoll für ein Unternehmen sein. Schließlich entfallen die Gehaltszahlungen im Übungszeitraum, was besonders in Branchen mit saisonal schwankendem Arbeitsaufkommen zu merklichen Einspareffekten bei den Lohnkosten während ruhigerer Betriebsphasen führen kann. Einen weiteren Pluspunkt können zudem die speziellen Aus- und Weiterbildungsangebote für Reservisten darstellen, die sich natürlich ebenso gewinnbringend für deren zivilberufliche Tätigkeit verwenden lassen. Ganz davon abgesehen kann ein Unternehmen mit seiner Akzeptanz für Wehrübungen am Ende auch den eigenen Beschäftigten gegenüber ein großes Stück Wertschätzung sowie eine gewisse Anerkennung für deren freiwillige und gesellschaftliche Aufgabe zeigen.
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