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Ja, auch BFD-Ansprüche können gekürzt werden!

Ja, auch BFD-Ansprüche können gekürzt werden!

Beim Stichwort Minderungsgründe kommt bei so manchem „neuen" SaZ erst am Ende der Dienstzeit das böse Erwachen. Vielen Zeitsoldaten mit längeren Verpflichtungszeiten ist häufig nicht bewusst, welche Auswirkungen die erfolgreiche Teilnahme an einer ZAW-Maßnahme, Fortbildungsstufe bzw. einer militärfachlichen Qualifizierung als Bestandteil der Dienstposten- oder Laufbahnausbildung hat. Denn neben der spürbaren Reduzierung des BFD-Anspruchs kommt hier vor allem auch eine Kürzung des Zeitraums der Übergangsgebührnisse zum Tragen.

Wird von einem Soldaten auf Zeit zu Beginn der Dienstzeit zunächst eine Berufsausbildung absolviert, so reduzieren sich die späteren zeitlichen und finanziellen Förderansprüche sowie die Dienstzeitversorgung in einem bestimmten Verhältnis. Hat die militärfachliche Ausbildung zum Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses auf Gesellenebene geführt, dann werden die Zeiträume der Berufsförderung pauschal um neun Monate vermindert. Wurde der Abschluss in weniger als 12 Monaten erworben, so beträgt die Minderung immerhin noch drei Monate. Sofern vom Betroffenen eine erfolgreiche Prüfung auf Meisterebene abgelegt wurde, reduziert sich der Förderungszeitraum zudem um sechs Monate. Konnte der angestrebte Abschluss am Ende gar nicht erreicht werden, dann werden die BFD-Ansprüche übrigens trotzdem im Umfang der tatsächlichen Teilnahme um bis zu sechs Monate gekürzt.

Gerade „neue" Feldwebel sind besonders betroffen  

Wichtig zu wissen ist, dass verschiedene Minderungsgründe entsprechend aufaddiert werden. Die Kürzungen werden dadurch meist erst zum Dienstzeitende spürbar, wobei alle neuen SaZ besonders deutlich von den Änderungen des BFD-Förderrechts betroffen sind. Während die oben genannten Minderungsgründe bei den SaZ „alter Art" im schlechtesten Fall zum Wegfall des Freistellungsanspruchs während der Dienstzeit sowie zur überschaubaren Reduzierung der Kostengrenzen führt, trifft es die neuen Kameraden gleich in mehrfacher Hinsicht. Immerhin reduziert sich hier parallel das BFD-Budget um 333,33 Euro pro Monat, um den die Berufsförderung zeitlich gekürzt wird. Das ist deutlich stärker, als es bei den anderen Kameraden der Fall ist. Zumal ein alter SaZ auf den Kostenrichtwert während der Dienstzeit sowieso keinen rechtsverbindlichen Anspruch hat und die Gelder oft nur eingeschränkt nutzen kann.

Die vermutlich größte Kröte, die ein SaZ neuer Art im Rahmen der Minderung zu schlucken hat, ist die zusätzliche Kürzung der Übergangsgebührnisphase. Denn die Zeiträume der BFD-Förderung und Übergangsgebührnisse sind leider aneinandergekoppelt. Dabei werden besonders die Feldwebeldienstgrade im Status SaZ 12 „neuer" Art von den Minderungsgründen getroffen. Hat ein Hauptfeldwebel beispielsweise im Verlauf seiner militärfachlichen Ausbildung neben dem Gesellenabschluss später noch den Meisterbrief erworben, so verkürzt sich sein BFD-Zeitraum von 60 Monaten auf 45 Monate. Parallel dazu verringert sich sein BFD-Budget gleich um rund 5.000 Euro - fast ein Viertel der Gesamtsumme. Da sich jedoch die Übergangsgebührnisphase ebenfalls um 15 Monate verkürzt, bleiben unterm Strich auch über 32.000 Euro weniger an Übergangsgebührnissen im Portemonnaie!

Vom Studienabbrecher zum Hartz-IV-Empfänger  

Doch am härtesten werden von den Minderungen die Studienabbrecher getroffen. Fällt ein Offizieranwärter bzw. Offizier durch das Hochschulstudium an der Universität der Bundeswehr, so wird er wegen der stufenweisen Dienstzeitfestsetzung regelmäßig nicht weiter verlängert und scheidet meist kurze Zeit später als SaZ 4 bis SaZ 6 aus den Streitkräften aus. Die daraus resultierenden Förderungs- und Versorgungsansprüche sind jedoch recht niedrig und werden mit der tatsächlichen Studiendauer an der UniBw verrechnet. Meist bleibt dadurch keinerlei BFD-Förderung übrig. Darüber hinaus wird auch der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse im gleichen Maße gekürzt, so dass den Betroffenen bei ihrer Entlassung nur noch die Übergangsbeihilfe (Abfindung) und die Teilnahme an internen BFD-Maßnahmen zusteht. Und es kommt noch dicker! Weil ehemalige Zeitsoldaten mit über vier Dienstjahren gewöhnlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, fallen diese Kameraden nach dem Dienstzeitende sofort in Hartz IV - sofern sie nicht umgehend in einen neuen Job wechseln. Ansonsten gilt für alle Offiziere, dass ein erfolgreiches Studium auf Kosten des Bundes zur Kürzung der Förderungszeiten nach der Dienstzeit auf 12 Monate (bei SaZ 8 und weniger als SaZ 12) bzw. 24 Monaten (ab SaZ 12) führt. Dies gilt ebenfalls für die Dauer der Übergangsgebührnisse.

Trotz der unterschiedlich starken Auswirkung der Minderungsgründe auf die Berufsförderung darf man nicht vergessen, dass in der freien Wirtschaft kaum ein Arbeitgeber so viele Möglichkeiten zur beruflichen Aus- und Weiterbildung wie die Bundeswehr bietet. Wer hier seine Karten richtig ausspielt und die zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel geschickt ausschöpft, hat selbst mit verminderten Förder- und Versorgungsansprüchen die allerbesten Karrierechancen.
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