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Wichtige Begriffe rund um das DZE

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Endumzug

Soldaten auf Zeit haben im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Dienst einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung (UKV) bzw. Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG).

Beendigung des Dienstverhältnisses

Ehemaligen Soldaten, deren Dienstverhältnis wegen Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet oder die in ein Beamtenverhältnis übernommen werden, kann nach § 62 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) eine UKV erteilt werden. Dies ist auf Antrag möglich, wenn in den vorausgegangenen 10 Jahren mindestens ein Umzug mit UKV-Zusage an einen anderen Ort durchgeführt wurde und nicht früher als ein Jahr vor bzw. innerhalb von zwei Jahren nach Dienstzeitende umgezogen wird.

Außerdem muss ein "Fernumzug" vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Distanz zwischen altem und neuem Wohnort mehr als 50 km beträgt. Ferner muss die Zusage auf UKV unbedingt vor dem Umzug schriftlich erteilt worden sein und umfasst nur die notwendigen Beförderungsauslagen im Sinne § 6 BUKG.

SaZ mit BFD-Anspruch

Neben dem UKV-Anspruch bei Beendigung des Dienstverhältnisses existiert noch eine Sonderbestimmung zur Erstattung von Umzugskosten. Danach können ehemalige Zeitsoldaten mit Anspruch auf eine Berufsförderung nach § 5 SVG bzw. Inhaber eines Eingliederungsscheins einmalig eine UKV im Rahmen von § 62 Abs. 2 SVG beantragen.

Eine Bewilligung ist immer dann möglich, wenn der Umzug:

  1. vor dem DZE aus Anlass der Teilnahme an einer nach § 5 SVG geförderten BFD-Maßnahme an den Ort der Durchführung oder in dessen Nähe (Fahrstrecke zur Ausbildungsstätte weniger als 50 km),
  2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung der Dienstzeit,
  3. nach dem Ende der Dienstzeit bei Gewährung einer BFD-Förderung bis zu zwei Jahre nach Beendigung dieser BFD-Maßnahme oder
  4. in sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach DZE durchgeführt worden ist bzw. durchgeführt wird.

In diesen Fällen können folgende Leistungen bewilligt werden:

  • Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG),
  • Reisekosten (§ 7 BUKG),
  • Mietentschädigung (§ 8 BUKG),
  • Maklergebühren (§ 9 Abs. 1 BUKG),
  • Auslagen, z.B. für Kochherd (§ 9 Abs. 3 BUKG).

Sofern keine UKV zugesagt wurde, kann der BFD auch einen Zuschuss zu den Umzugsauslagen nach § 26 Berufsförderungsverordnung (BföV) für einen Umzug an den Ort bzw. in des Einzugsgebiets einer BFD-Maßnahme bewilligen - bis zur Höhe des Betrages, der voraussichtlich an Trennungsauslagen (Trennungsgeld etc.) eingespart wird.

Allerdings muss es sich in diesem Fall um eine vom BFD geförderte Maßnahme handeln, die außerhalb des bisherigen Wohnorts bzw. des Einzugsgebiets durchgeführt wird. Über den Anspruch auf Trennungsauslagen entscheidet der BFD auf Antrag.

Die UKV nach § 62 Abs. 1 und Abs. 2 SVG ist beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) - VII 1.1 – Sachgebiet 3 - zu beantragen. Eine Bewilligung von UKV-Leistungen kann nur erfolgen, wenn der Antrag bereits rechtzeitig vor dem geplanten Umzugstag gestellt wird. Daher sollte unbedingt eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Beratern und Bearbeitern erfolgen.

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